Koblenz. (vg) Ein Unternehmen muss das Gewicht von Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berlinern, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants auf teilweise durchsichtigen Fertigverpackungen angeben, wenn die Füllmenge mehr als 100 Gramm beträgt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (1 K 1036/09.KO vom 21. Januar). Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die in Deutschland mehrere hundert Einzelhandelsmärkte betreibt. Bei der Durchführung amtlicher Überwachungs- und Prüfungsmaßnahmen in einem dieser Verbrauchermärkte stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz fest, dass auf Verpackungen von «ofenfrisch» angebotenen Backwaren mit drei oder sechs Stück die Anzahl der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgelds in Höhe von 150 Euro erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, das Gericht möge feststellen, dass sie nicht gegen die Fertigpackungsverordnung verstößt, wenn sie auf den Verpackungen solcher Waren nicht das Gewicht der Füllmenge angibt. Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen und der Fertigpackungsverordnung müsse das Unternehmen die Gewichtsangabe auf der Verpackung anbringen, urteilte das Gericht (Volltext (external link)).