Neues Reglement: Lebensmittelimport in die USA mit Ankündigung
Dienstag, 2009-01-13 [12:02 Uhr] -- Marketing + Verkauf

San Francisco. (13.01. / gtai) In den USA schreiten die Bemühungen der zuständigen Bundesbehörden voran, die Lebensmittelversorgung vor Terrorangriffen und anderen Katastrophen zu schützen. Dies schreibt das Bioterrorismusgesetz bereits seit 2002 vor. Ende Oktober 2008 wurde nun endgültig geregelt, wie Lebensmittelimporte der FDA und dem Zoll vorab angekündigt werden müssen.

Im Vergleich zu der provisorischen Regelung von 2003 gibt es hier einige Änderungen. Gleichzeitig wurden entsprechende Leitlinien (compliance policy guide) im Entwurf vorgestellt.

Die Food and Drug Administration (FDA) und die U.S. Customs and Border Protection (CBP) haben am 31. Oktober 2008 die endgültige Vorschrift (final rule) der Prior Notice of Imported Food Shipments (Vorankündigung von Lebensmittelimporten) und den Entwurf zu einer entsprechenden Durchführungsvorschrift (draft compliance policy guide/CPG) bekannt gegeben.

Bioterrorismusgesetz ist genau zu beachten
Die «final rule» beruht auf dem so genannten «Bioterrorism Act» (Public Health Security and Bioterrorism Preparedness and Response Act of 2002).

Die Vorschrift gehört zu den Bemühungen der amerikanischen Bundesbehörden, die Lebensmittelversorgung der USA vor Terrorakten und anderen Nahrungsmittelkatastrophen zu schützen, wie es in einer gemeinsamen Verlautbarung von FDA und CBP heißt. Der CPG wird regeln, wie FDA und CBP die Vorschrift umsetzen sollen, ohne zugleich die Versorgung der USA mit zu importierenden Lebensmitteln zu unterbrechen.

Die Minister für Gesundheit (Department of Health and Human Services) und Heimatschutz (Department of Homeland Security) hatten im Oktober 2003 gemeinsam eine vorläufige Regelung (interim final rule / IFR) verkündet, um Section 307 des Bioterrorismus Act umzusetzen. Dieser Titel schreibt vor, dass Lebensmittelsendungen in die USA der FDA vorab anzukündigen sind. Die IFR trat, wie vom Bioterrorismusgesetz verfügt, im Dezember 2003 in Kraft.

FDA und CBP wollten aber Interessensvertretern noch eine Frist von 165 Tagen für Stellungnahmen zu den Regelungen gewähren. Diese Kommentare sollten bei der Ausarbeitung der endgültigen Vorschrift berücksichtigt werden.

Zugleich wurde im Dezember 2003 auch der erste Entwurf eines CPG herausgegeben, der die Strategie von FDA und CBP zur Durchsetzung der IFR darstellte. Auch hierzu sollten «interessierte Personen» gehört werden.

Die nun vorgelegte endgültige Fassung der Prior Notice of Imported Food Shipments tritt am 06. Mai 2009 in Kraft und revidiert die bisher geltenden Regeln in einigen Punkten. Auch bei dem neuen Entwurf des CPG kam es zu Änderungen.

Im Folgenden die wichtigsten Bestimmungen der beiden Vorschriften:

 Die «final rule» behält die Fristen zur Abgabe der Vorankündigung von Lebensmittelsendungen aus der IFR bei: Die verlangten Informationen müssen eingereicht und durch die FDA elektronisch als augenscheinlich vollständig (facially complete) bestätigt sein nicht weniger als acht Stunden vor Ankunft auf dem Seeweg, vier Stunden auf dem Luft- oder Landweg (Schiene) und zwei Stunden auf dem Landweg (Straße). Damit sahen FDA und CBP nach Würdigung der Stellungnahmen von einer Verkürzung dieser Fristen ab.
 Die «final rule» ermöglicht aber auch, dass Vorankündigungen über das Prior Notice System Interface (PNSI) der FDA bis zu maximal 15 Kalendertage vor dem erwarteten Ankunftsdatum abgegeben werden können. Vorankündigungen durch das Automated Broker Interface des Automated Commercial System (ABI / ACS) der CBP können nun bereits bis zu 30 Kalendertage vor dem erwarteten Ankunftsdatum eingereicht werden, anstatt nur fünf Kalendertage gemäß IFR.
 Die Schlussfassung ergänzt die Definition für Hersteller (manufacturer) und bietet eine Alternative an, um den Hersteller zu identifizieren, wenn dessen Zulassungsnummer nicht bekannt ist. Demnach muss der Antragsteller zusätzlich zum Namen des Herstellers entweder
(a) die Zulassungsnummer des betreffenden spezifischen Lebensmittelbetriebes oder
(b) die volle Anschrift des Betriebes einreichen mit einer Begründung, warum keine Zulassungsnummer angegeben ist. Die IRF ließ nur zu, dass Name und Zulassungsnummer angegeben werden.
 Mit Inkrafttreten der endgültigen Vorschrift fallen allerdings auch Möglichkeiten weg, bei einer Vorankündigung eine Identifizierung des spezifischen Herstellers zu umgehen. Bisher konnten Antragsteller einfach eine von zwei Chiffren angeben: «code L» (unable to determine identity of the manufacturer -- providing identity of manufacturer´s headquarter) oder «code M» (unable to determine identity of manufacturer or headquarters -- providing invoicing firm’s identity). Dies ist nach dem aktuellen CPG nicht mehr möglich. Wie oben dargestellt, müssen die Ankündigungen den spezifischen Herstellerbetrieb bezeichnen.
 In der «final rule» sind Lebensmittel in diplomatischen Kuriersendungen von der Pflicht einer Vorankündigung ausgenommen. Diese Entscheidung fußt auf Artikel 27(3) der Vienna Convention on Diplomatic Relations (1961), die festschreibt: «The diplomatic bag shall not be opened or detained».
 Die endgültige Vorschrift gestattet unter gewissen Voraussetzungen, dass anstelle der erwarteten Ankunftsinformationen, wie Bill of Lading oder Airway Bill und Flug-Nummer, die die IFR vorschreibt, auch Tracking-Nummern von Express-Lieferfirmen und Fluggesellschaften eingereicht werden können.
 Der CPG stellt den Ermessensspielraum von FDA und CBP dar und betont, dass die Behörden grundsätzlich keine der folgenden ohne Vorankündigung importierten Lebensmittel zurückweisen: nichtgewerbliche (non-commercial, also persönliche) Lieferungen, Geschenkpakete mit Abgabe einer einzelnen Vorankündigung (single prior notice submission); importierte Nahrungsmittel, die aus demselben Land ein- und wieder nach dort ausgeführt werden; Saatgut für Kultivierungszwecke (seed for cultivation); bestimmte Sendungen der US-Regierung; Post- und Kuriersendungen einzelner Personen vom Ausland ins Ausland.

Stellungnahmen noch möglich
Die FDA will nach Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen die endgültigen Durchführungsvorschriften (CPG) ebenfalls bis zum 06. Mai 2009 abschließen, wenn auch die final rule (siehe oben) in Kraft tritt. Die sehr knappe Frist für die Einreichung von Kommentaren ist bereits am 08. Dezember 2008 abgelaufen, aber die FDA will Stellungnahmen auch über diesen Zeitraum hinaus einbeziehen, bis sie mit der Arbeit an der endgültigen Fassung beginnt. Bis zum 06. Mai bleiben die IFR und die IFR CPG in Kraft.

Eine Zusammenfassung aller wichtigen Änderungen der endgültigen Fassung der «Prior Notice Final Rule» gegenüber der IFR bietet Section II unter http://www.cfsan.fda.gov/~lrd/fr081107.html. Die «Prior Notice Final Rule Draft CPG» findet sich unter http://www.cfsan.fda.gov/~pn/cpgpn7.html, die «Prior Notice IFR» unter http://www.cfsan.fda.gov/~pn/pnfr.html und die «Prior Notice IFR CPG» unter http://www.cfsan.fda.gov/~pn/cpgpn6.html.

Weitere Informationen bietet das Center of Food Safety and Applied Nutrition (CFSAN) der FDA auf ihrer Website «Prior Notice of Imported Food» -- siehe http://www.cfsan.fda.gov/~pn/pnoview.html.

 


Der vorliegende kostenfreie Artikel wurde der Zeitschrift «Geschäftspraxis USA» vom Dezember 2008 entnommen, die Interessenten kostenpflichtig im Format PDF bei «Germany Trade + Invest» herunterladen können. Zuständig für Rückfragen ist Frau Scholl, Telefon 0221/2057-348. «Geschäftspraxis USA» ist eine monatlich erscheinende Publikation, die fortlaufend über aktuelle Entwicklungen im US-Exportkontrollrecht berichtet. Zusätzlich enthält die Zeitschrift Berichte über Verfahrens-, Rechts- und Zollfragen die USA betreffend.

 

 

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