Mittwoch, 18. September 2024
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Aryzta AG: legt zusätzliche Vorschläge zur außerordentlichen EGM vor

Zürich / CH. (eb) Die schweizerisch-irische Aryzta AG hat, wie in ihrer am 20. Juli 2020 veröffentlichten Einladung angegeben, am 18. August 2020 die revidierte Einladung und Tagesordnung für ihre außerordentliche Generalversammlung (EGM) 2020 veröffentlicht, die am 16. September 2020 in Dübendorf, Schweiz, stattfinden wird. Nach weiteren Gesprächen mit Veraison und Cobas (Initiatoren der viel zitierten Aktionärsgruppe), die keine Einigung über die Vorschläge der Aktionärsgruppe erzielen konnten, beschloss der Verwaltungsrat jetzt, der außerordentlichen Generalversammlung zusätzliche Vorschläge zu unterbreiten wie folgt:

Mitglied und Präsident des Verwaltungsrats zur Wahl: Der Verwaltungsrat beantragt die Wahl von Andreas G. Schmid als Mitglied und Präsident des Verwaltungsrats. Andreas G. Schmid verfügt über eine eindrückliche Erfolgsbilanz im Umgang mit Turnaround-Situationen, eine ausgewiesene Erfahrung als börsenkotiertes Unternehmen und als Präsident des Verwaltungsrates und gehört zu den profiliertesten Wirtschaftsführern der Schweiz. Die aktuellen Umstände erfordern einen ausgewiesenen Wirtschaftsführer mit umfassender Erfahrung in der Führung von Verwaltungsräten in komplexen, multinationalen, börsenkotierten Unternehmen von grosser Grösse. Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass Andreas G. Schmids hochwirksame Führung des Verwaltungsrats im besten Interesse von Aryzta und all seinen Interessengruppen liegt.

Mitglieder des Vergütungsausschusses zur Wahl: Darüber hinaus schlägt der Verwaltungsrat die Wahl von Jim Leighton, Tim Lodge und Andreas G. Schmid als Mitglieder des Vergütungsausschusses vor, nachdem Gary McGann, Dan Flinter und Rolf Watter aus dem Verwaltungsrat und dem Vergütungsausschuss zurückgetreten sind.

Kandidaten der Aktionärsgruppe noch nicht nach GGP geprüft: Der Verwaltungsrat würde zwei der Kandidaten der Aktionärsgruppe unterstützen, sofern sie über geeignete Qualifikationen und Erfahrungen verfügen und einen Nominierungsprozess einhalten, der voll und ganz mit international anerkannten Standards und der Good Governance-Praxis (GGP) übereinstimmt. Dem Nominierungsprozess liegt der Wunsch zugrunde, Verwaltungsratsmitglieder zu ernennen, die die unabhängigste und effektivste Führung von Aryzta gewährleisten. Bis heute hat sich die Aktionärsgruppe geweigert, einen ihrer Kandidaten zur Bewertung durch ein etabliertes oder modifiziertes Nominierungsverfahren vorzustellen. Daher kann der Verwaltungsrat keinen der von der Aktionärsgruppe vorgeschlagenen Kandidaten unterstützen.

Kevin Toland soll Mitglied des Vorstands bleiben: Der Vorstand lehnt den Vorschlag ab, Kevin Toland als Mitglied des Vorstands abzusetzen. Jede Beeinträchtigung seiner Führung, Rolle oder Autorität erhöht das Geschäftsrisiko und wird nicht als im besten Interesse von Aryzta betrachtet. Seine Führungsqualitäten sind ein wesentlicher Bestandteil des Unternehmens, das die Covid-19-Krise weiterhin meistert und eine wirksame Vertretung der Exekutive auf Vorstandsebene bietet.

Ablehnung des Vorschlags, weitere Vorstandsmitglieder abzusetzen: Der Vorstand lehnt auch den Vorschlag ab, Annette Flynn als Vorstandsmitglied abzusetzen. Die Bedeutung ihrer Rolle als Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat angesichts des Rücktritts von Frederic Pflanz als CFO (wirksam zum Ende des Kalenderjahres 2020), der kürzlichen Wahl neuer Rechnungsprüfer an der letztjährigen Generalversammlung und der schwierigen Umstände, die sich aus der Covid-19-Krise ergeben haben, zugenommen (Foto: pixabay.com).

Ergänzung: Unternehmen von der Größe Aryztas sind darauf angewiesen, wichtige Personalien nach Regeln international anerkannter Standards sowie der Good Governance-Praxis zu entscheiden. Das Aussetzen standardisierter Leistungsbewertungen wäre in jeder Hinsicht fahrlässig.
 
Nachtrag: Aryzta AG weist jede Behauptung von irreführenden Aussagen vollständig zurück

Zürich / CH. (19.08. / aag) Die schweizerisch-irische Aryzta AG nimmt die Erklärung der Aktionärsgruppe vom 19. August 2020 zur Kenntnis und weist jede Behauptung von irreführenden Aussagen in ihrer Einladung zur Generalversammlung zurück. Als börsenkotiertes und reguliertes Unternehmen hat die Aryzta AG die Pflicht, nicht irreführend zu sein. Dies gilt für unsere gesamte Kommunikation. In unserem jüngsten Brief an die Aktionäre (18.08.2020) haben wir ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Kommunikation von Aryzta mit der Aktionärsgruppe zu jeder Zeit innerhalb der festgelegten regulatorischen Parameter bewegt hat. Wir sind der Meinung, dass die jüngsten Erklärungen der Aktionärsgruppe (19.08.2020 – backnetz.eu sucht noch danach) in diesem Zusammenhang betrachtet und den verschiedenen geltenden Regulierungsstandards gegenübergestellt werden sollten.

Wie in unserer Mitteilung vom 18. August dargelegt, spiegelt sich der Geist unseres Engagements mit der Aktionärsgruppe (zusammen mit dem Wunsch, eine konstruktive Lösung zu erreichen) in unserer Unterstützung für zwei Kandidaten der Aktionärsgruppe wider, sofern sie einen Nominierungsprozess einhalten. Dies steht wiederum voll und ganz im Einklang mit international anerkannten Standards und der Praxis der guten Regierungsführung. Dieser Prozess wurde von jedem neuen unabhängigen Direktor, der seit 2017 ernannt wurde, und von Andreas G. Schmid als vorgeschlagenem Vorsitzenden eingehalten. Dem Nominierungsverfahren liegt der Wunsch zugrunde, Vorstandsmitglieder zu ernennen, die die unabhängigste und effektivste Führung von Aryzta gewährleisten. Wir haben dieses Angebot an die Aktionärsgruppe übermittelt und damit die Möglichkeit geschaffen, dieses Verfahren zu modifizieren. Wir haben auch einen Ad-hoc-Nominierungsausschuss gebildet, der sich ausschließlich aus denjenigen Verwaltungsratsmitgliedern zusammensetzt, die nicht Gegenstand von Vorschlägen der Aktionärsgruppe sind. Bis heute hat sich die Aktionärsgruppe nicht bereit erklärt, einen ihrer Kandidaten zur Bewertung durch das von Aryzta eingerichtete oder ein entsprechend modifiziertes Nominierungsverfahren vorzulegen. Ohne ein solches Verfahren ist der Verwaltungsrat nicht in der Lage, einen der von der Aktionärsgruppe vorgeschlagenen Kandidaten zu unterstützen (Übersetzung EN:DE – backnetz.eu).