Freitag, 29. März 2024
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Berlin: Gericht verbietet dunkle Arbeitskleidung

Berlin. (vg) In einem fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetrieb sind bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen keine geeignete Arbeitskleidung. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG) entschieden. Der Kläger ist Inhaber von vier Lebensmittel- Einzelhandelsgeschäften im Bezirk Steglitz- Zehlendorf. Bei Kontrollen der Ladengeschäfte stellte das Bezirksamt fest, dass das Bedienungspersonal der Fleisch- und Wursttheke bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen trug. Die Behörde gab dem Kläger daraufhin auf, für helle Arbeitskleidung des Personals zu sorgen. Nur auf heller Kleidung sei der Grad der Verschmutzung eindeutig optisch feststellbar. Der Kläger machte demgegenüber geltend, die farbige Berufskleidung sei sein Markenzeichen und ausreichend farbecht. Die Kleidung werde mindestens täglich, bei Bedarf auch öfter gewechselt. Die Behörde habe keine konkreten Mängel, wie etwa verunreinigte Berufsbekleidung, festgestellt. Eine zwingende gesetzliche Verpflichtung, helle Arbeitskleidung zu verwenden, bestehe nicht. Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klagen ab. Die verwendete Kleidung verstoße gegen die europarechtliche Lebensmittel- Hygiene- Verordnung. Danach müssten Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiteten, unter anderem geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Dieser Verpflichtung genügten bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen in einem Fleisch- und Wurst-verarbeitenden Einzelhandelsbetrieb nicht.

Nachtrag: In der Begründung heißt es, dass die Eignung von Berufskleidung tätigkeitsspezifisch und mit Blick auf die gebotene Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutz-Niveaus beurteilt werden muss. Die Verarbeitung leicht verderblicher, unverpackter Lebensmittel erfordere es, dass Arbeitskleidung alsbald gewechselt werde, wenn sie nicht mehr sauber sei. Mitarbeiter müssten daher in der Lage sein, Verschmutzungen schnell und einfach zu bemerken, was beim Tragen heller Arbeitskleidung besser gewährleistet sei, weil darauf die Verschmutzungen deutlich leichter auszumachen seien. Diese Begründung könnte im Zweifelsfall auch für die Bäcker-Gastronomie gelten.

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