Berlin. (bfm) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen die «Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten – Glaubhaftmachung der Nutzung bestimmter Kraftfahrzeuge» ergänzt und neu gefasst: «Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Steuerpflichtigen oder zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige dagegen glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln (…). Dies geht aus einem Schreiben (PDF) des Bundesministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder hervor.
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