Mannheim. (bgn) Feiern mit Kollegen gehört für viele genauso zum Weihnachtsfest wie das traute Beisammensein an Heiligabend daheim. Aber aufgemerkt – damit bei der Weihnachtsfeier im Betrieb der Versicherungsschutz durch gesetzliche Unfallversicherung besteht, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Darüber informiert die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN). Versichert sind Mitarbeiter auf der Feier, wenn die Betriebs-, oder in größeren Unternehmen die Abteilungsleitung sie veranstaltet oder ausdrücklich fördert und zumindest ein Vertreter des Chefs daran teilnimmt. Wo man sich zum Feiern trifft, spielt dabei keine Rolle. Sind alle Mitarbeiter eingeladen und nimmt mindestens ein Fünftel daran teil, gilt der gesetzliche Versicherungsschutz bis zum offiziellen Ende der Veranstaltung. So lange der Chef allerdings dabei ist und er das Fest nicht ausdrücklich für beendet erklärt hat, ist die Feier auch nicht zu Ende. Feiern einige Kollegen danach aber noch im kleinen Kreis weiter, sind sie nicht mehr durch ihre gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Zu keiner Zeit versichert sind Gäste und Familienangehörige von Beschäftigten, die zur Weihnachtsfeier geladen sind und Restaurant- oder Weihnachtsmarktbesuche, zu denen sich nur einige Mitarbeiter auf eigene Initiative treffen.
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