Donnerstag, 18. April 2024
Deutsch Englisch

Betriebsrente: Kabinett bringt Reform auf den Weg

Berlin. (bmf) Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des Betriebsrenten-Stärkungsgesetzes beschlossen. Damit bringt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf den Weg. Die Maßnahmen richten sich besonders an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen. Für die Sozialpartner werden die Hürden für branchenweite bAV-Modelle gesenkt, was neue Anreize zur größeren Einbeziehung von Beschäftigten setzt. Durch die erstmalige Gewährung von Freibeträgen bleiben Betriebs-, Riester- und sonstige freiwillige Zusatzrenten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung teilweise anrechnungsfrei.

Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble (BMF): «Angesichts des demografischen Wandels ist die zusätzliche private und betriebliche Altersvorsorge von immer größerer Bedeutung: Vorsorge heute ist zentral für eine Versorgung morgen. Dabei setzen noch zu wenige Menschen auf eine Betriebsrente. Wir bieten daher sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zusätzliche Anreize, damit mehr Betriebsrenten abgeschlossen werden. Profitieren werden davon besonders die Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen sowie Geringverdiener. Dieses Angebot ist auch eine Reaktion auf die Herausforderungen aus dem aktuellen Niedrigzinsumfeld».

Bundesministerin Andrea Nahles (BMAS): «Die Betriebsrente ist eine bewährte Form der Altersvorsorge. Es gibt sie bislang hauptsächlich in großen Unternehmen und zu wenige Beschäftigte mit geringeren Einkommen machen schon mit. Wir setzen nun starke Anreize, damit deutlich mehr Betriebe ihren Beschäftigten eine Altersvorsorge anbieten. Mit dem Sozialpartnermodell stärken wir die Rolle der Tarifparteien bei der Organisation der betrieblichen Altersvorsorge. Ihnen geben wir jetzt zusätzliche Förderung und Möglichkeiten. Die betriebliche Altersversorgung wird damit einfacher und attraktiver». Die Regelungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

  • Neuregelungen im Arbeitsrecht (Betriebsrentengesetz)

    Im Betriebsrentengesetz wird den Sozialpartnern ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sogenannte reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. In diesem Fall werden auch keine Mindest- oder/und Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen.

    Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage spezifischer neuer Aufsichtsvorschriften überwacht. Daneben ist es Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und zu steuern.

    Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

    Daneben wird im Betriebsrentengesetz die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung verankert («Opting-Out»- respektive «Optionsmodelle»).

  • Verbesserung der Rahmenbedingungen im Sozialrecht

    Im Sozialrecht werden neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung besonders bei Geringverdienern gesetzt. In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge bleiben freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 Euro anrechnungsfrei. Damit wird ein wichtiges Signal gesetzt, dass sich freiwillige Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.

    In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten künftig genauso behandelt wie zertifizierte Riester-Verträge; sie bleiben also in der Verrentungsphase beitragsfrei.

    Außerdem wird die Rolle der Deutschen Rentenversicherung als objektiv neutrale Informationsquelle auch für die betriebliche Altersversorgung ausgebaut.

    Mit dem Gesetzentwurf wird schließlich auch die seit 2008 in unveränderter Höhe bestehende Grundzulage bei der Riester-Rente angehoben und das Verfahren zur Riester-Förderung verbessert.

  • Optimierung der steuerlichen Förderung

    Für Geringverdiener wird ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt. Der Förderbetrag beträgt 30 Prozent und wird an den Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt. Der Förderbetrag richtet sich an Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.000 Euro pro Monat. Für Beiträge von mindestens 240 bis 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr.

  • Zusammenfassung, Erhöhung, Flexibilisierung und Vereinfachung des steuerfreien bAV-Dotierungsrahmens

    Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen wird zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht. Dieser beträgt acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (RV-BBG). Die 20 Prozent Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von acht Prozent der RV-BBG angerechnet. Außerdem wird der steuerfreie Dotierungsrahmen bei Abfindungszahlungen und gebrochenen Erwerbsbiographien durch Einräumung einer zusätzlichen steuerfreien Dotierungsmöglichkeit in Höhe von bis zum zehnfachen Jahresvolumen flexibilisiert sowie verschiedene Vereinfachungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens umgesetzt.

Stärkung der Riester-Rente

  • Zusätzlich zu den zuvor genannten Maßnahmen werden Verbesserungen im Bereich der Riester-Rente auf den Weg gebracht. Die jährliche Grundzulage wird von gegenwärtig 154 Euro auf 165 Euro angehoben. Es gibt Erleichterungen bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten. Beim Zulageverfahren werden die Verfahren verbessert, besonders durch eine kürzere Frist für die Überprüfung des Zulageanspruchs durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.
backnetz:eu