Bonn / Berlin. (bfdi) Der «Düsseldorfer Kreis», ein Gremium der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, hat einen Beschluss zum Datenschutz in Sozialen Netzwerken veröffentlicht. Auch außereuropäische Anbieter Sozialer Netzwerke, sagen die Datenschutzaufsichtsbehörden, müssen das nationale Datenschutzrecht beachten, richten sie ihr Angebot an deutsche Nutzer/innen. Zu den wesentlichen Eckpunkten zählen verständliche Informationen, welche Daten für welche Zwecke vom Anbieter verarbeitet werden, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche ebenso wie das Verbot, biometrische Daten für Gesichtserkennungsverfahren ohne Einwilligung der Betroffenen zu verarbeiten. In Deutschland ansässige Unternehmen, die sogenannte «Social Plug-ins» einbinden oder Fanpages einrichten, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Der Düsseldorfer Kreis betont, dass eine Anerkennung von Selbstverpflichtungen der Internetwirtschaft durch die Datenschutzaufsichtsbehörden gemäß Paragraph 38a des Bundesdatenschutzgesetzes Gewähr dafür bietet, dass die Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfüllt werden.
Info: Die PDF-Datei «Datenschutz in Sozialen Netzwerken» (zwei Seiten) gibt Auskunft über Einzelheiten – die Sie sich aufmerksam durchlesen sollten, sofern Sie mit Sozialen Netzwerken arbeiten.