Karlsruhe. (bgh) Die Frage, ob Unternehmen in Bezug auf Covid-19 und die damit verbundenen Maßnahmen Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung geltend machen können, ist nicht eindeutig zu beantworten. Es kommt auf den Einzelfall und das Kleingedruckte im Vertrag an:
- Ist Corona in den Klauseln namentlich aufgezählt (was eher unwahrscheinlich ist), müssen Versicherungen zahlen für die Ausfälle während des ersten und des zweiten Lockdowns.
- Verweisen die Klauseln jedoch pauschal auf das Infektionsschutzgesetz, müssen Versicherungen wahrscheinlich für die Ausfälle einspringen, die sich im zweiten Lockdown angesammelt haben. Der Unterschied: Während des ersten und des zweiten Lockdowns wurde das Infektionsschutzgesetz geändert. Seither ist Corona dort aufgezählt und gehört mit zu den Krankheiten, für die jene Versicherungen einzuspringen haben, die pauschal auf das Infektionsschutzgesetz verweisen.
Hintergrund: BGH-Urteil vom 18. Januar 2023 – IV ZR 465/21
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der mit ihr vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie während des sogenannten «zweiten Lockdowns» zustehen, hingegen der Versicherer nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten «ersten Lockdowns» zu zahlen – Download (Foto: pixabay.com).
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