Mannheim. (bgn) Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland geschickt werden, sind dort während des Aufenthaltes gesetzlich unfallversichert, wenn bereits ein Arbeitsverhältnis in Deutschland besteht und der Auslandsaufenthalt von vornherein zeitlich befristet ist (in der Regel bis 24 Monate). Trotzdem gilt es, in bestimmten europäischen Ländern Meldepflichten zu beachten. Darüber informiert die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN). Werden Mitarbeiter für mehr als fünf Tage nach Schweden entsendet, müssen die Beschäftigten seit Juli 2013 dem schwedischen Amt für Arbeitsschutz gemeldet werden. Ebenfalls Pflicht ist eine Kontaktperson im Unternehmen, die als Zustellungsbevollmächtigter fungiert und Belege über die Einhaltung des schwedischen Entsendegesetzes vorlegen kann. Vergleichbare Vorgaben machen Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Spanien und die Schweiz. Darüber hinaus gibt es in vielen europäischen Staaten Meldepflichten an die Gewerbe-, Melde- und Ausländerämter. Die BGN empfiehlt, vor einer geplanten Entsendung Informationen zu den konkreten Vorgaben und Pflichten einzuholen. Die BGN hat dazu eine Liste mit hilfreichen Links auf ihren Internetseiten bereitgestellt. Ansprechpartner im Vorfeld können die deutsche Außenhandelskammer (AHK) und die Industrie- und Handelskammern sein. Wichtige Details für Arbeitgeber enthält auch das Merkblatt «Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland» der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA).
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