Mannheim. (bgn) Was ist der Unterschied zwischen der freiwilligen Versicherung des Unternehmers und der Versicherung des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN)? Laut Unfallversicherungsrecht ist für jedes gewerbliche Unternehmen ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger zuständig. Für Gastgewerbe und Nahrungsmittelbranche ist das die BGN. Die BGN ist auch dann für ein Unternehmen zuständig und versichert dessen Mitarbeitende, wenn der Unternehmer selbst nicht oder nicht mehr BGN-versichert ist. Die Zuständigkeit der BGN beginnt mit der Eröffnung eines Unternehmens oder mit der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Sie endet nur mit der Betriebsaufgabe. Kündigen kann der Unternehmer nicht – im Gegensatz zu seiner eigenen Versicherung bei der BGN. Die ist freiwillig und kann gekündigt werden. Zur Erinnerung: Am 31. Dezember 2007 endete die Versicherungspflicht für Unternehmer und ihrer im Unternehmen ohne Beschäftigungsverhältnis mitarbeitenden Ehepartner bei der BGN. Sie werden seit dem 01. Januar 2008 nicht mehr automatisch versichert.
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