Berlin. (bmelv) Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Bundesländer können Gaststätten, Restaurants und andere Betriebe verpflichten, Ergebnisse von amtlichen Hygienekontrollen zu veröffentlichen. In der Vergangenheit war von Seiten einzelner Länder immer wieder die Auffassung vertreten worden, der Bund habe die Frage der Verbraucherinformation abschließend geregelt – mit der Folge, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder für weitergehende landesrechtliche Regelungen gesperrt sei. Diese Bedenken wird der Bund jetzt durch eine klarstellende Regelung im LFGB endgültig ausräumen. Damit ist nun auch für jene Bundesländer der Weg frei, in ihrem Zuständigkeitsbereich vieldiskutierte Modelle wie etwa ein «Hygiene-Barometer» einzuführen. Der betreffende Paragraph 40 LFGB soll um einen neuen Absatz 6 so erweitert werden, dass die Länder ausdrücklich «weitergehende Regelungen zur Information der Verbraucher über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Betrieben treffen» können. Solche Regeln waren nach Auffassung des Bunds zwar auch bisher schon möglich, mit dem neu formulierten Passus im Gesetz wird dies aber nun noch einmal ausdrücklich klargestellt. «Damit haben wir unnötige Unsicherheiten ausgeräumt und klargemacht: Bundesrecht steht den Ländern nicht im Weg, wenn sie Regelungen für ein verpflichtendes Kontrollbarometer finden wollen», heißt es aus dem BMELV im Vorfeld der Verbraucherschutzministerkonferenz in Hamburg. Die Änderung des LFGB soll das Bundeskabinett noch im Oktober beschließen.
Info: Die Information der Verbraucher über tatsächliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hatte das BMELV erst kürzlich geändert: Seit dem 01. September sind die zuständigen Behörden verpflichtet, alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen von sich aus zu veröffentlichen. Details siehe vig-wirkt.de.
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