Berlin. (bmf) Durch die Neufassung des Paragraphen 14 Absatz 1 und 3 UStG durch Artikel 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für elektronische Rechnungen zum 01. Juli 2011 neu gefasst worden (der WebBaecker berichtete …). Eine elektronische Rechnung ist nach Paragraph 14 Absatz 1 Satz 8 UStG n. F. eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Die Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Rechnungen sind gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich reduziert. Nunmehr können unter anderem auch Rechnungen, die per E-Mail (gegebenenfalls mit Bilddatei- oder Textdokument-Anhang) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen – heißt es einleitend in der jetzt erschienenen, elf-seitigen Klarstellung im Format PDF aus dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) an die Obersten Finanzbehörden der Länder.
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