Berlin. (bund / eb) Der Bundestag hat am 25. September erstmals den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2024 (20/12780) beraten. Im Anschluss überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse. Bei den weiteren Beratungen übernimmt der Finanzausschuss die Federführung. Neben dem Regierungsentwurf debattierten die Abgeordneten über einen Antrag der Gruppe Die Linke mit dem Titel «Eine starke neue Wohngemeinnützigkeit als nicht-profitorientierten Sektor auf dem Wohnungsmarkt einführen» (20/12109), der an den federführenden Finanzausschuss überwiesen wurde.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Zu den im Jahressteuergesetz 2024 geplanten Maßnahmen gehört zum Beispiel die vereinfachte lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Arbeitgeber können demnach künftig ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 Prozent versteuern. «Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine Bürokratie-arme Besteuerung ermöglicht», heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften würden «um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Möglichkeiten der Fortbewegung (wie etwa E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert». Ebenso werde der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt.
Steuerliche Rahmenbedingungen für Stromspeicher
Auch für Stromspeicher will die Bundesregierung die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern. So sollen bei der Gewerbesteuer künftig Regelungen analog zu Windkraft- und Solaranlagen gelten. Es sollen «die Standortgemeinden der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber» beteiligt werden. Das soll die Akzeptanz für solche Anlagen vor Ort schaffen. Die Unterscheidung von Grün- und Graustrom kann dabei aus Sicht der Bundesregierung «für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Speicherprojekten kein taugliches Abgrenzungskriterium sein». Der Entwurf enthält darüber hinaus eine Klarstellung zur Vermietung von Wohnraum an hilfebedürftige Personen. Diese stellt demnach die Erfüllung wohngemeinnütziger Zwecke dar. «Bezahlbares Wohnen soll besonders für Personen mit geringen Einkommen durch steuerbegünstigte Körperschaften ermöglicht werden» erklärt die Bundesregierung.
Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht
Änderungen sind auch bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Maßgeblich hierfür ist laut Gesetzesbegründung das Europarecht. Künftig gilt demnach, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) liegt. Dabei gilt allerdings auch eine Verschärfung: Galt bisher, dass es sich im laufenden Jahr um einen prognostizierten Betrag handelte, dessen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 Euro überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei.
Höhere Freigrenzen für Hobbybrauer
Höhere Freigrenzen soll es künftig auch für Haus- und Hobbybrauer geben. Die für diese vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier wird von zwei auf fünf Hektoliter erhöht.
Die Belegausgabepflicht in den Ausschüssen
Im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 vom 09. September hat der Bundesfinanzminister auf 219 Seiten ganze Arbeit geleistet und das Stichwort «Belegausgabepflicht» findet kein einziges Mal Erwähnung. Darauf folgten die Empfehlungen der Bundestagsausschüsse [ Fz-AIS-AV-FS-Wi-Wo ] vom 17. September 2024 (Drucksache 369/1/24), die ihre Aufmerksamkeit immerhin auf fünf von 148 Seiten dem Kassengesetz und der darin geregelten Belegausgabepflicht schenkten.
Zusammengefasst soll das Sicherheitskonzept des Kassengesetzes vervollständigt werden, um eine gleichmäßige Besteuerung der Bargeldbranche herzustellen. Hierfür soll der Steuergefährdungstatbestand des Paragrafen 379 Absatz 1 AO um zwei weitere Tatbestände ergänzt werden. Hintergrund ist, dass wohl noch immer die Belegausgabepflicht mit einer «Bonpflicht» gleichgesetzt wird. Papierbons finden bei den Kunden jedoch kaum mehr Akzeptanz. Zugleich stellt die Bargeldbranche nur zögerlich und unzureichend auf die elektronische Ausgabe von QR-Codes oder ähnlich um – aus welchen Gründen auch immer. Die genaue Begründung der Ausschüsse entnehmen Interessenten dem Auszug der Seiten 94-98 aus der Drucksache 369/1/24, den der WebBaecker Infodienst für seine Leser angefertigt hat.
Unter dem Strich mündet die Empfehlung der Ausschüsse im Vorschlag einer wirksamen Sanktionierung derjenigen Unternehmen, die der Belegausgabepflicht nicht vollumfänglich nachkommen. Die Bebußung von bis zu 25.000 Euro, wie sie der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks in seiner Mitteilung «Zentralverband kritisiert Bonpflicht: Noch mehr Bürokratie bei der Bonpflicht» vom 24. September 2024 erwähnt, hat die Redaktion in der Drucksache 369/1/24 nicht gefunden. Bäckereien, die der Belegausgabe nachkommen oder/und auf eine elektronische Ausgabe setzen, haben mit dieser Einlassung des Verbands nichts zu tun und müssen sich um nichts kümmern. Für sie ist das Thema bestenfalls seit Jahren «durch».
Auszug der Seiten 94-98 aus der Drucksache 369/1/24
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