Freitag, 29. März 2024
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«Causa Hirtenfladen»: Revision ist nicht zulässig

Bergkamen. (wib) Über die «Causa Hirtenfladen» hatten wir an dieser Stelle erstmals Anfang März berichtet und uns belehren lassen, dass Diebstahl nicht immer Diebstahl ist. Zum Beispiel dann, wenn der beschuldigte Bäcker das Brötchen gekauft, den verwendeten Brötchenbelag im Wert von unter zehn Cent aber nicht abgerechnet hat. Im März hob das Arbeitsgericht Dortmund die durch die Bäckerei Westermann GmbH ausgesprochene fristlose Kündigung wegen formaler Fehler auf, weshalb das Unternehmen in Berufung ging. Jetzt ist die fristlose Kündigung des Bäckers auch in zweiter Instanz für nichtig erklärt worden. Selbst wenn der Angestellte sein Brötchen nur aus Hunger mit dem Belag bestrichen hätte, wäre eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Beim Belag habe es sich um eine «äußerst geringwertige Sache» gehandelt. Ob es tatsächlich einen Diebstahl gab oder der Angestellte «nur abschmecken» wollte, konnte die zweite Instanz nicht klären. Eine Revision ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu. Der 26-jährige Bäcker will weiter bei seinem Brötchengeber arbeiten, der insgesamt rund 350 Mitarbeitende zählt.

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