Berlin. (bmwk) Das Bundeskabinett hat das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Damit wird ein regulatorischer Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs geschaffen, bei dem weitere Wasserstoffverbraucher und -erzeuger sowie Wasserstoffspeicher an ein flächendeckendes, ineinandergreifendes Netz angebunden werden können. Zudem werden Regeln zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes etabliert, auf deren Basis ein privatwirtschaftlicher Hochlauf erfolgen kann. Parallel dazu haben die Fernleitungsnetzbetreiber ihren Antragsentwurf zur Ausgestaltung des Wasserstoff-Kernnetzes bei der Bundesnetzagentur eingereicht.
Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): «Jetzt haben wir einen verlässlichen Rahmen für den Bau und Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes geschaffen. Damit erhält unsere Wirtschaft Planungssicherheit für Investitionen in die Dekarbonisierung von Unternehmens- und Produktionsprozessen. Denn mit dem Beschluss des Kabinetts und dem Antragsentwurf der Fernleitungsnetzbetreiber für ein Wasserstoff-Kernnetz haben wir die Weichen für einen zügigen und kosteneffizienten Aufbau der Wasserstoff-Netzinfrastruktur in Deutschland gestellt. Mit dem Kernnetz werden deutschlandweit zentrale Wasserstoff- Standorte angebunden, es bildet die erste Stufe des Netzhochlaufs. Es freut mich, dass wir mit der Finanzierung auch einen Rahmen für einen privatwirtschaftlichen Aufbau schaffen, der durch einen Entgeltdeckel auch die Leistungsfähigkeit der künftigen Netzkunden im Blick hat. Damit kann die Transformation energieintensiver Sektoren hin zur Klimaneutralität Fahrt aufnehmen und Deutschland wettbewerbsfähig bleiben. Denn von einer leistungsfähigen Wasserstoff-Infrastruktur profitiert nicht nur die Industrie, sondern die Zukunftsfähigkeit Deutschlands.»
Der Gesetzesentwurf sieht Regelungen zur Finanzierung des Kernnetzes vor. Das Wasserstoff-Kernnetz soll grundsätzlich vollständig über Netzentgelte finanziert und somit privatwirtschaftlich aufgebaut werden. Die Netzentgelte werden gedeckelt, um zu verhindern, dass in den ersten Jahren des Netzaufbaus sehr hohe Entgelte den Wasserstoffhochlauf behindern. Den künftigen Kernnetzbetreibern wird eine dem Risiko angemessene Verzinsung und subsidiäre Risikoabsicherung des Bunds unter Anrechnung eines Selbstbehalts gewährt. Durch eine zeitliche «Entgeltverschiebung» tragen spätere Nutzer die Aufbaukosten mit, denn auch sie profitieren von einem auskömmlich dimensionierten Netz und gelungenen Hochlauf.
(Grafik: BMWK – FNB Gas)
Außerdem Änderungen im EnWG: Mit neuen Regeln im EnWG wird es eine fortlaufende Planung der Netzentwicklung für Gas und Wasserstoff geben. 2026 soll erstmals ein Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Fernleitungsnetzbetreiber und regulierte Betreiber von Wasserstofftransportnetzen erstellen in einem integrativen Prozess künftig alle zwei Jahre ein Szenario und darauf aufbauend einen integrierten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff.
Der jetzt vorgelegte Antragsentwurf der Fernleitungsnetzbetreiber, durch den deutschlandweit wesentliche Wasserstoff-Standorte angebunden werden sollen, bildet die erste Stufe des Netzhochlaufs. Dieses Kernnetz wird Ausgangspunkt für eine weitere Beschleunigung der Energiewende in Deutschland sein, denn die klimaneutrale Nutzung von Wasserstoff wird die Dekarbonisierung der Industrie entscheidend voranbringen. Das Kernnetz ist die Voraussetzung, um große KWK-Anlagen sowie Gaskraftwerke auf Wasserstoff umzurüsten oder durch neue Wasserstoffkraftwerke zu ersetzen. Mit dem Kernnetz können große Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland erreicht und so wesentliche Wasserstoff-Standorte, beispielsweise große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore, angebunden werden. Das Kernnetz stellt die Grundlage für eine europäisch integrierte Netzinfrastruktur dar. Der aktuelle Antrag der Fernleitungsnetzbetreiber sieht ein Kernnetz mit rund 9.700 Kilometern Leitungen vor, die zu rund 60 Prozent aus umgestellten Leitungen aus dem bestehenden Erdgasnetz und zu 40 Prozent aus Neubauleitungen bestehen. Die Kapazitäten des Kernnetzes zum Einspeisen respektive Ausspeisen betragen rund 100 Gigawatt (GW) und 87 GW. Der Antragsentwurf ist auf der Webseite des Fernleitungsnetzbetreiber-Verbands FBN Gas e.V. unter fnb-gas.de einsehbar.
Das ist ein Gigawatt:
Ein Gigawatt zählt eine Milliarde Watt. Wie viel ist das? Leistungsvergleiche für…
- 001 GW = installierte Leistung des Offshore-Windparks Walney
- 001 GW = typisches Kernkraftwerk
- 002 GW = Wasserkraftwerk im Assuan-Staudamm
- 014 GW = Wasserkraftwerk Itaipú
- 022 GW = Drei-Schluchten-Damm in der VR China, Wasserkraftwerk (Stand 2012)
- 023 GW = Leistung des Bitcoin-Netzwerkes (Stand 08. Februar 2022)
- 043 GW = Triebwerksleistung der ersten Stufe einer Saturn-V-Rakete
- 223 GW = installierte Leistung aller Kraftwerke in Deutschland (Stand 2021)
- 255 GW = installierte Windkraftleistung ganz Europas (Stand 2022)
Die Einspeise- respektive Ausspeisekapazitäten des angekündigten Kernnetzes betragen rund 100 Gigawatt (GW) beziehungsweise 87 GW – laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz also 80 bis 100 mal so viel wie ein typisches Kernkraftwerk oder der Offshore-Windparks Walney.
Im nächsten Schritt wird die Bundesnetzagentur den Antragsentwurf prüfen und eine allgemeine Konsultation durchführen. Betroffene Akteure haben die Möglichkeit, bis zum 08. Januar 2024 Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Die Bundesnetzagentur wird diese Eingänge anhand der festgelegten Kriterien und des Szenarios prüfen. Die finale Genehmigung des Kernnetzes obliegt der Bundesnetzagentur und kann erfolgen, sobald die Fernleitungsnetzbetreiber den formellen Antrag nach Inkrafttreten der ersten Stufe der Wasserstoff-Netzplanung gestellt haben (Foto: BMWK).
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