Mannheim. (bgn) Über vier Millionen Muslime leben derzeit in Deutschland. Seit dem 27. Mai und noch bis zum 24. Juni gelten für sie die Regeln des Fastenmonats Ramadan. Das, so schreibt die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), hat auch was mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu tun.
Auslegung und Ausübung der islamischen Glaubensregeln sind zwar individuell unterschiedlich. Von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang weder zu essen noch zu trinken, kommt aber im Hinblick auf den Arbeitsplatz große Bedeutung zu. Denn nicht nur bei schwerer körperlicher Arbeit kann an warmen Sommertagen vor allem die reduzierte Flüssigkeitsaufnahme zu verringerter Belastbarkeit, schnellerer Ermüdung, Konzentrations- und Kreislaufstörungen führen. So berichten diverse wissenschaftliche Untersuchungen zum Beispiel von der dramatischen Zunahme der Straßenverkehrsunfälle in muslimischen Ländern während des Ramadan.
Unternehmer, Führungskräfte, Kollegen und besonders alle mit der Arbeitssicherheit im Betrieb Betrauten sind also gefordert, sich hinsichtlich der Arbeitsorganisation auf die Aspekte des gelebten Glaubens ihrer muslimischen Mitarbeiter und Kollegen einzustellen und, wie Muslime selbst auch, verantwortungsvoll damit umzugehen. Erleichtert wird das durch die Kenntnis der entsprechenden Regeln des Ramadan, das Wissen um eventuell auftretende Veränderungen und eine erhöhte Sensibilität gegenüber den muslimischen Mitarbeitern.
Doch ganz gleich welche Maßnahmen ein Unternehmen bei der Schichteinteilung, den Pausenregeln oder der Urlaubsplanung ergreift, um seine muslimischen Beschäftigten in der Ausübung ihres Glaubens zu unterstützen, gelten von Seiten der gesetzlichen Unfallversicherung während des Ramadan dieselben rechtlichen Grundlagen wie für den Rest des Jahres.
Zahlreiche Beispiele und Ideen zur Vereinbarkeit von Arbeit und Ramadan bietet die kostenfreie Broschüre «Gesund arbeiten während des Ramadans» (PDF) der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga) mit Sitz in Dresden (Foto: pixabay.com).
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