Berlin. (bve) Für Letztvertreiber von bestimmten Einweg-Lebensmittelverpackungen mit Kunststoffanteil gilt seit Jahresbeginn eine Mehrwegangebotspflicht. Ab 2024 sollen außerdem die Hersteller respektive Inverkehrbringer dieser Verpackungen zusätzlich zum Lizenzentgelt eine Sonderabgabe an das Umweltbundesamt zahlen. Angesichts der Unsicherheiten darüber, welche Lebensmittelverpackungen von den Vorgaben erfasst sind, haben die Verbände der Systemgastronomie (BdS), der Ernährungsindustrie (BVE) und der Hersteller von Kunststoffverpackungen (IK) einen Leitfaden veröffentlicht, der erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackung im rechtlichen Sinne vorliegt.
In der Unternehmens-Praxis und im Vollzug bereiten die unklaren Kriterien der Definition von «Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackungen» im Verpackungsgesetz und im Einwegkunststoff-Fondsgesetz erhebliche Schwierigkeiten. Markus Suchert, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands der Systemgastronomie (BdS), erläutert, dass es bislang weder auf EU-Ebene noch in Deutschland eine klare Abgrenzung gibt, welche Verpackungen erfasst sind. «Zur Verunsicherung trägt bei, dass teilweise versucht wird, die Vorgaben über den Wortlaut von Richtlinie und Gesetz hinaus auszuweiten. Der vorliegende Leitfaden und besonders die Entscheidungsbäume werden Unternehmen und Behörden die schwierige Prüfung erleichtern», hofft Suchert.
Für die Lebensmittelindustrie weist Peter Feller, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie, darauf hin, dass nur bestimmte Lebensmittelbehälter aus Kunststoff von den Gesetzesvorgaben betroffen sind: «Das verpackte Lebensmittel muss besonders für den Sofortverzehr »bestimmt« sein. Es genügt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht, wenn das Lebensmittel nur für den Sofortverzehr »geeignet« ist, wie teilweise behauptet wird», betont Feller und sieht die Anwendung hauptsächlich im Take-away-Bereich.
Dr. Martin Engelmann, Hauptgeschäftsführer der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, erklärt, dass es kein Geringfügigkeitsschwelle für den Kunststoffanteil gibt, das heißt dass auch Verpackungen mit einer Kunststoffbeschichtung oder -auskleidung betroffen sind. Er weist zudem auf Widersprüche hin: «Nach dem Verpackungsgesetz sind nur befüllte Verpackungen »Verpackungen« im Sinne des Gesetzes. Nach dem Einweg-Kunststoff-Fonds-Gesetz sollen dagegen beispielsweise auch leere Lebensmittelbehälter erfasst sein, leere Tüten- und Folienverpackungen wiederum sind ausgenommen. Diese Widersprüche tragen zusätzlich zur Verunsicherung bei», kritisiert Engelmann (Grafik: BVE – BdS – IK).
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