Samstag, 3. Juni 2023
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Endgültig: Schoko-Hase ist keine Marke

Luxemburg. (curia) Form und die Aufmachung einer Ware können eine Gemeinschaftsmarke bilden. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, ist jedoch nicht eintragungsfähig. Die Lindt + Sprüngli AG meldete im Mai 2004 beim HABM (Gemeinschaftsmarkenamt) ein Zeichen in Form eines Schoko-Hasen mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke an. Das HABM wies die Anmeldung zurück mit der Begründung, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Lindt erhob dagegen Klage beim Gericht, die von diesem abgewiesen wurde, weil es zu dem Schluss kam, dass das HABM seine Entscheidung fehlerfrei erlassen hatte. Gegen dieses Urteil legte Lindt Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH – C-98/11 P) ein. In seinem Urteil von dieser Woche entschied der EuGH, dass das Gericht mit der Feststellung, das HABM habe die Anmeldung der Marke zu Recht zurückgewiesen, keinen Rechtsfehler begangen hat. Der EuGH weist darauf hin, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist. So stellt der EuGH fest, dass das Gericht diese Kriterien zutreffend bestimmt und angewandt hat, indem es sich sowohl mit den Branchengepflogenheiten als auch mit der Wahrnehmung durch Verbraucher auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung der angemeldeten Marke bestätigt der EuGH die Begründung des Gerichts, dessen Ansicht nach Lindt nicht den Nachweis erbracht hatte, dass eine solche Unterscheidungskraft infolge Benutzung im gesamten Unionsgebiet erworben worden sei. Infolgedessen weist der EuGH das Rechtsmittel zurück.

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