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20170217-TRAKTOR

Endlich: strengere Regeln für die Düngung

Berlin. (bmel) Das Bundeskabinett hat am 15. Februar die Novelle der Düngeverordnung behandelt. Sie beinhaltet schärfere Regeln zugunsten des Gewässerschutzes und der Luftreinhaltung. Gemeinsam mit dem angepassten Düngegesetz soll sie im März im Bundesratsplenum verabschiedet werden. Damit setzt Deutschland die EG-Nitratrichtlinie um.

Durch die Neuregelungen verändert sich die Düngepraxis der Landwirtschaft. Das Ergebnis der strategischen Umweltprüfung zum Verordnungsentwurf ist eindeutig: Die Änderungen an der guten fachlichen Praxis der Düngung kommen dem Gewässerschutz und der Umwelt zugute. Zugleich berücksichtigt das Dünge-Paket jedoch auch die Machbarkeit im landwirtschaftlichen Alltag.

«Uns ist ein ausgewogener Kompromiss zwischen den Umweltinteressen und einer praxistauglichen Lösung für unsere Bauern gelungen. Der Dünger muss bei den Pflanzen ankommen, aber nicht im Grundwasser – das neue Düngerecht schützt vor Überdüngung», sagt Bundesminister Christian Schmidt (BMEL).

Was ändert sich durch die novellierte Düngeverordnung?

  • Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland wird bundeseinheitlich geregelt und konkretisiert.
  • Ertragsabhängige standort- und kulturartenbezogener Obergrenzen für die Stickstoffdüngung werden eingeführt.
  • Die Vorgaben für das Aufbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden werden präzisiert.
  • Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, verlängern sich grundsätzlich (Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31.01.; Grünland: 01.11. – 31.01., Einführung einer Sperrzeit für die Aufbringung von Festmist und Kompost: 15.12. – 15.01.; die zuständigen Behörden können Beginn/Ende jeweils um bis zu vier Wochen verschieben).
  • Die zulässige Stickstoffgabe im Herbst wird beschränkt auf 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
  • Die Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Gewässern und im hängigen Gelände vergrößern sich.
  • Die Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich (ab 2020 sind nur noch 50 kg N je Hektar zulässig) werden verringert.
  • Bundeseinheitliche Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und flüssigen Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage (grundsätzlich größer als benötigte Kapazität zur Überbrückung der Sperrfristen, mindestens jedoch sechs Monate, Betriebe mit hohem Tierbesatz oder ohne eigene Ausbringungsflächen müssen ab 2020 mindestens neun Monate Lagerkapazität vorweisen) sowie Festmist, festen Gärrückständen und Kompost (zwei Monate) werden eingeführt.
  • Die Länder werden verpflichtet, in Gebieten mit hoher Nitratbelastung sowie in Gebieten, in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässer durch Phosphat, was nachweislich aus der Landwirtschaft stammt, eutrophiert sind, mindestens drei zusätzliche Maßnahmen aus einem vorgegebenem Katalog zu erlassen.

Was ändert sich durch das angepasste Düngegesetz?

  • Ab 2018 müssen tierhaltende Betriebe mit mehr als 2,5 GV je Hektar und mehr als 30 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 GV eine Stoffstrombilanz erstellen; ab 2023 gilt dies für alle Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 GV.
  • Für beide Varianten gilt: Sobald dem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird, muss eine Stoffstrombilanz erstellt werden.
  • Der Bußgeldrahmen gegen bestimmte Verstöße der Düngeverordnung wird auf bis zu 150.000 Euro erhöht.
  • Eine Befugnis der zuständigen Länderbehörden zum Datenabgleich mit Erhebungen aus anderen Rechtsbereichen soll für düngerechtliche Überwachungszwecke eingeführt werden. (z. B. Daten aus InVeKos, der HIT-Datenbank oder bestimmte Daten, die bei den bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden vorliegen).
  • Schaffung eines bundesweit einheitlichen Rahmens, auf dessen Grundlage ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für Wirtschaftsdünger aufgebaut werden kann. Die Länder können die hierfür erforderlichen konkretisierenden Regelungen bei Bedarf in einer Rechtsverordnung erlassen, sofern der Bund von seiner Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch macht.
  • Biogasgärreste werden in die 170 kg N/ha Regelung aufgenommen.
  • Nur durch die Änderung des Düngegesetzes wird die Verabschiedung der Düngeverordnung möglich.

Weiteres Verfahren

Das Düngegesetz ging am 16. Februar 2017 in die 2. und 3. Lesung im Bundestag. Seine Änderung ist Voraussetzung für die Novelle der Düngeverordnung. Das Düngegesetz soll am 10. März 2017 im Bundesrat, die Novelle der Düngeverordnung soll am 31. März 2017 im Bundesrat verabschiedet werden(Foto: pexels.com).