Dienstag, 19. März 2024
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Energie: Kartellamt will Missbrauchsverbot konsequent durchsetzen

Bonn. (bund) Wie das Bundeskartellamt berichtet, hat es mit dem organisatorischen Aufbau einer Abteilung zur Durchsetzung des Missbrauchsverbots bei den Gas-, Strom- und Fernwärmepreisbremsen begonnen. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: «Das ist für uns ein ganz neues Aufgabenfeld. Es geht nicht um den Schutz des Wettbewerbs, sondern es geht vor allem um den Schutz der Steuerzahlerinnen und -zahler und darum, dass Unternehmen nicht ohne eigene Kostensteigerung ihre Preise erhöhen und so staatliche Subventionen missbräuchlich in Anspruch nehmen. Wir haben mit dem organisatorischen Aufbau begonnen und werden uns jetzt mit Hochdruck dieser wichtigen Aufgabe widmen. Die Aufgabe stellt das Bundeskartellamt vor Herausforderungen, aber besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen.»

In der letzten Woche hat der Deutsche Bundestag die beiden Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und einer Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (ErdgasWärmePBG) beschlossen. Die Preisbremsen zielen darauf ab, Endverbraucher (m/w/d) durch eine Deckelung der Preise für bestimmte Entlastungskontingente für Gas, Wärme und Strom (in der Regel 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs) zu entlasten. Verbraucher (m/w/d) zahlen für das Entlastungskontingent nur den gesetzlich festgelegten und in der Höhe gedeckelten Preis pro Kilowattstunde. Sofern Verbraucher (m/w/d) dieses Kontingent nicht überschreiten, sind sie daher auch von den Preiserhöhungen während der Laufzeit der Preisbremsen nicht betroffen.

Die Energieversorger erhalten aus der Staatskasse entsprechende Ausgleichszahlungen, deren Höhe von der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem durch die Preisbremsen gedeckelten Arbeitspreis bestimmt wird.

Die Preisbremsen-Gesetze verbieten eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Entlastungsregeln (Paragraf 39 StromPBG und Paragraf 27 ErdgasWärmePBG). Damit soll besonders verhindert werden, dass Energieversorger ihre Arbeits-(Endkunden-)preise für Gas, Wärme oder Strom erhöhen – um ihrerseits eine höhere staatliche Ausgleichzahlung zu erhalten -, obwohl es für die Preiserhöhung keine sachliche Rechtfertigung durch gestiegene Kosten gibt. Verstöße können mit Bußgeldern sanktioniert werden und unrechtmäßig erlangte Ausgleichzahlungen müssen erstattet werden. Für die Durchsetzung dieser Vorschriften ist das Bundeskartellamt zuständig.

Andreas Mundt: «Aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine sind die Energiepreise in den letzten Monaten stark angestiegen. Viele Versorger müssen deshalb die Energie auch zu sehr hohen Preisen einkaufen. Aktuelle Preiserhöhungen spiegeln hauptsächlich diese Kostensteigerungen wider. Um dies abzufedern stellt der Staat riesige Finanzmittel zur Entlastung von Verbrauchern (m/w/d) und Industrie zur Verfügung. Wenn einzelne Unternehmen dies ausnutzen sollten, um höhere respektive ungerechtfertigte staatliche Subventionen zu erlangen, wird das Amt missbräuchliche Verhaltensweisen verfolgen.»

In Verdachtsfällen wird das Amt überprüfen, ob Preise ungerechtfertigt erhöht wurden und sein Aufgreif-Ermessen entsprechend ausüben.

Viele Bürger (m/w/d) haben dem Amt in den letzten Wochen ihre Benachrichtigungen über Energie-Preiserhöhungen mit der Bitte um Prüfung geschickt. Das Bundeskartellamt ist aber entgegen der Berichterstattung in einigen Medien nicht die zuständige Stelle für Widersprüche von Verbrauchern (m/w/d) gegen eine Preiserhöhung. Ebenso ist der zum Teil geäußerte Eindruck falsch, dass die Preiserhöhung eines Versorgers zunächst vom Bundeskartellamt genehmigt werden müsste. Eine solche Praxis ist auch nach den neuen Regelungen zur Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse nicht vorgesehen. Das Bundeskartellamt führt auch in Zukunft keine allgemeine Preisaufsicht und keine generellen Preisgenehmigungen im Strom-, Gas- und Fernwärmebereich durch.

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