Montag, 7. Oktober 2024
Deutsch Englisch
20151208-MCDONALDS-EU

EU-Kommission prüft steuerliche Behandlung von McDonalds Europa

Brüssel / EU. (gov / eb) Die Europäische Kommission hat ein eingehendes beihilferechtliches Prüfverfahren zur steuerlichen Behandlung der Schnellkostkette McDonalds in Luxemburg eingeleitet. Neu ist das Thema nicht und interessiert uns nur am Rande. Andererseits sind zum Thema «Steuerliche Behandlung von McDonalds in Luxemburg» schon wieder so viele unbegründete Spekulationen in den Medien aufgetaucht, dass wir wie folgt die Verlautbarung der EU-Kommission vom 03. Dezember im Original wiedergeben, in der EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestagher ihre Bedenken zum Ausdruck bringt. Nicht mehr. In der Essenz wird wahrscheinlich auch dieser Fall zum Vorschein bringen, dass der «Schwarze Peter» nicht in die eine oder andere Konzernzentrale gehört, sondern in das Finanzministerium Luxemburgs, das durch seine Praxis verschiedene Irritationen erst möglich gemacht hatte («LuxLeaks»).

So vertritt Vestagher die vorläufige Auffassung, dass Luxemburg McDonalds durch einen Steuervorbescheid begünstigt und damit gegen EU-Beihilfevorschriften verstoßen hat. «Wenn McDonalds per Steuervorbescheid bestätigt wurde, dass das Unternehmen weder in Luxemburg noch in den USA Steuern auf seine europäischen Lizenzeinnahmen zahlen muss, müssen wir diesen Bescheid einer genauen beihilferechtlichen Prüfung unterziehen», sagte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestagher in Brüssel. «Doppelbesteuerungsabkommen sollen die doppelte Besteuerung in den betreffenden Ländern verhindern. Sie dürfen nicht als Rechtfertigung für doppelte Nichtbesteuerung genutzt werden».

Die luxemburgischen Behörden haben McDonalds Europe Franchising im Jahr 2009 zwei Steuervorbescheide erteilt, auf deren Grundlage das Unternehmen in Luxemburg seither trotz hoher Gewinne (im Jahr 2013 mehr als 250 Millionen Euro) keine Körperschaftsteuer entrichtet hat. Diese Gewinne stammen aus Lizenzgebühren, die Betreiber (Franchisenehmer) von McDonalds-Restaurants in Europa und Russland für die Nutzung der Marke McDonalds und damit verbundene Dienstleistungen zahlen müssen. Neben seinem in Luxemburg befindlichen Sitz, der für die strategische Ausrichtung zuständig ist, hat McDonalds Europe Franchising zwei Filialen: eine in der Schweiz, die geringfügige Franchising-Tätigkeiten ausübt, und eine in den USA ohne echte Zuständigkeiten. Die von McDonalds Europe Franchising vereinnahmten Lizenzgebühren werden unternehmensintern an die US-Filiale transferiert.

McDonalds zahlte weder in Luxemburg noch in USA Körperschaftsteuer

Nachdem die Kommission aus der Presse von Vorwürfen über eine steuerliche Begünstigung von McDonalds in Luxemburg erfahren hatte, forderte sie im Sommer 2014 Informationen über Steuervorbescheide an. Später übermittelten Gewerkschaften der Kommission weitere Informationen.

Im Rahmen ihrer bisherigen Untersuchung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass McDonalds Europe Franchising insbesondere wegen des zweiten Steuervorbescheids seit 2009 sowohl in Luxemburg als auch in den USA praktisch keine Körperschaftsteuern auf seine Gewinne gezahlt hat. Dies war aus folgenden Gründen möglich:

  • Im ersten Steuervorbescheid der luxemburgischen Behörden vom März 2009 wurde bestätigt, dass McDonalds Europe Franchising keine Körperschaftsteuer in Luxemburg entrichten müsse, da die Gewinne in den USA steuerpflichtig sind. Grundlage dafür war das zwischen Luxemburg und den USA geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen. Dem Steuervorbescheid zufolge musste McDonalds jedes Jahr einen Nachweis dafür vorlegen, dass die über die Schweiz in die USA transferierten Franchisegebühren sowohl in der Schweiz als auch in den USA gemeldet und versteuert wurden.
  • Entgegen der Annahme, auf die sich die luxemburgischen Steuerbehörden bei ihrem ersten Steuervorbescheid stützten, waren die Gewinne des Unternehmens jedoch in den USA nicht steuerpflichtig. Denn während McDonalds Europe Franchising nach der vorgeschlagenen Auslegung des luxemburgischen Rechts eine steuerpflichtige Filiale in den USA hatte, wurde diese nach US-amerikanischem Recht nicht als solche angesehen. Deshalb konnte McDonalds den nach dem ersten Steuervorbescheid erforderlichen Nachweis dafür, dass die Gewinne in den USA steuerpflichtig sind, nicht erbringen (nähere Angaben unten).
  • McDonalds erläuterte dies in einem Antrag auf einen zweiten Steuervorbescheid und drängte darauf, dass Luxemburg die Gewinne von der Besteuerung in Luxemburg befreien sollte, obwohl sie in den USA nicht steuerpflichtig waren. Daraufhin erteilten die luxemburgischen Behörden McDonalds im September 2009 einen zweiten Steuervorbescheid, nach dem das Unternehmen keinen Nachweis mehr für die Besteuerung in den USA erbringen musste. In diesem Steuervorbescheid wurde bestätigt, dass die Einkünfte von McDonalds Europe Franchising in Luxemburg keiner Besteuerung unterliegen, selbst wenn sie in den USA de facto nicht steuerpflichtig sind.

Folglich akzeptierten die luxemburgischen Behörden mit diesem zweiten Steuervorbescheid, fast die gesamten Einkünfte von McDonalds Europe Franchising von der Besteuerung in Luxemburg zu befreien.

Argumentation von McDonalds gegenüber den luxemburgischen Steuerbehörden

In der Regel müssen Unternehmen Körperschaftsteuer auf die in einem Land erzielten Gewinne entrichten, wenn sie dort eine Betriebsstätte haben. Dafür muss das Unternehmen dort jedoch hinreichende Geschäftstätigkeiten ausüben.

In Gesprächen mit den luxemburgischen Steuerbehörden machte McDonalds geltend, dass die US-Filiale von McDonalds Europe Franchising eine Betriebsstätte nach Luxemburger Recht darstelle, da sie hinreichende Tätigkeiten ausübe, um als echte US-Betriebsstätte angesehen zu werden. Gleichzeitig machte McDonalds jedoch geltend, dass seine US-Filiale nach US-Recht keine Betriebsstätte darstelle, da sie aus Sicht der US-Steuerbehörden keine hinreichende Geschäftstätigkeit in den USA ausübe.

Demgemäß wurde die US-Filiale von McDonalds Europe Franchising von den luxemburgischen Steuerbehörden als der Ort anerkannt, an dem ein Großteil der Gewinne besteuert werden sollte, während die US-Behörden dies nicht anerkannten. Somit stimmten die luxemburgischen Behörden letztlich der Steuerbefreiung der Gewinne in Luxemburg zu, obwohl sie wussten, dass die Gewinne de facto in den USA nicht steuerpflichtig sind.

Gegenstand der Untersuchung der Kommission

Die Kommission wird prüfen, ob die luxemburgischen Steuerbehörden von luxemburgischen Steuerrechtsvorschriften und Bestimmungen des zwischen Luxemburg und den USA geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens selektiv abgewichen sind und dadurch McDonalds gegenüber anderen Unternehmen, die sich rechtlich und faktisch in einer vergleichbaren Lage befanden, einen Vorteil verschafft hat. Bei der Untersuchung geht es nicht darum, das allgemeine Steuersystem Luxemburgs in Frage zu stellen.

Wenn ein förmliches Prüfverfahrens eingeleitet wird, erhalten sowohl der betroffene Mitgliedstaat als auch Beteiligte die Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Hintergrund

Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbar.

Steuervorbescheide sind in der Regel dann beihilferechtlich unproblematisch, wenn darin lediglich bestätigt wird, dass von Unternehmen ein und desselben Konzerns geschlossene Steuervereinbarungen mit den einschlägigen Steuervorschriften im Einklang stehen. Wenn Steuervorbescheide hingegen bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen, so dass diese subventioniert werden, können sie zu einer schwerwiegenden Verfälschung des Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt führen und gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Die Kommission untersucht seit Juni 2013, wie Mitgliedstaaten das Instrument der Steuervorbescheide in der Praxis anwenden. Im Dezember 2014 dehnte sie die Untersuchung aus und richtete an alle Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen. Im Oktober 2015 stellte die Kommission per Beschluss fest, dass Steuervorbescheide für Fiat in Luxemburg und für Starbucks in den Niederlanden den Unternehmen selektive Steuervorteile verschaffen, die gegen das EU-Beihilferecht verstoßen. Abgesehen davon führt die Kommission gegenwärtig drei weitere eingehende Prüfungen zu Steuervorbescheiden durch, die Apple in Irland, Amazon in Luxemburg sowie die belgische Steuerregelung für Mehrgewinne betreffen (Bild: EU-Kommission).