Mannheim. (bgn) Gefahrstellen an Maschinen sind möglich – trotz aller Sicherheitsmaßnahmen bei Entwicklung und Konstruktion. Maschinenhersteller müssen die Betreiber vor diesen Restgefahren warnen. Entsprechend sind Sicherheitshinweise elementarer Bestandteil der technischen Begleitunterlagen. Warnhinweise finden sich in den Betriebsanleitungen und an den Maschinen selbst. Für die Betreiber ist hier jedoch Vorsicht geboten.
Die Betriebe sind verantwortlich
Nicht selten findet die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) bei Betriebsbesichtigungen an solchen Gefahrstellen Warnungen, die der Betrieb dort angebracht hat. Zum Beispiel weist ein Aufkleber «Nicht in die laufende Maschine greifen!» auf eine vorliegende Gefährdung hin. Doch Achtung: Ein solcher Hinweis allein reicht nicht aus, damit der Betrieb seiner Pflicht und Verantwortung gerecht wird. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen als Betreiber einer Maschine vor deren Verwendung eine Gefährdungsbeurteilung durchführen – so bestimmt es die Betriebssicherheitsverordnung. Werden dabei Gefährdungen festgestellt, zum Beispiel durch eine unzureichend dimensionierte Schutzabdeckung, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Das TOP-Prinzip (Technisch, Organisatorisch, Personenbezogen) gibt dabei die Rangfolge der Maßnahmen vor. Mehr zum Thema Maschinen- und Anlagensicherheit hat die BGN auf ihrer Homepage bereitgestellt.
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