Berlin. (zdh) Seit dem Jahreswechsel gilt in Deutschland ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde. Im Handwerk liegen viele tariflich vereinbarte Lohnuntergrenzen bereits über dem gesetzlichen Mindestlohn. Doch als Generalunternehmer haften auch Handwerksbetriebe für die Einhaltung des Gesetzes durch Subunternehmer sowie durch deren Auftragnehmer. «Verstöße bei Subdienstleistern werden mit Bußgeldern geahndet, die schnell die unternehmerische Existenz bedrohen können», warnt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke. Über diese und alle weiteren Neuerungen informiert der aktuelle ZDH-Flyer «Der gesetzliche Mindestlohn. Was Arbeitgeber wissen müssen». Der allgemeine Mindestlohn ist im neuen Mindestlohngesetz (MiloG) geregelt. Dieses schreibt eine Generalunternehmerhaftung vor. Ihr zufolge haftet ein Auftraggeber nicht nur dafür, dass ein von ihm beauftragter Unternehmer selbst den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Die Haftung erstreckt sich auch auf von diesen beauftragte Nachunternehmer oder beauftragte Verleiher. Durch diese «Kettenhaftung» können Arbeitnehmer dieser Subunternehmen jetzt den ihnen vorenthaltenen Mindestlohn auch beim Generalunternehmer geltend machen. Die nicht vorgenommene oder nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird künftig mit hohen Bußgeldern geahndet. Den Behörden der Zollverwaltung obliegt die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nachgekommen ist. Verstößt ein Arbeitgeber durch nicht vorgenommene oder verzögerte Zahlung, droht ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Unternehmen, die sich schon bei kleineren Verstößen gegen das MiloG als unzuverlässig erweisen, können zudem vorübergehend oder gänzlich von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.