Freitag, 29. März 2024
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Mühlen: Bundeskartellamt verhängt erste Millionengeldbuße

Bonn. (bund) Das Bundeskartellamt hat im Kartellverfahren gegen Unternehmen der Mühlenindustrie eine Geldbuße in Höhe von 23,8 Millionen Euro gegen die VK Mühlen AG aus Hamburg wegen kartellrechtswidriger Absprachen beim Vertrieb von Mehl verhängt. VK Mühlen zählt zu den führenden Anbietern auf dem deutschen Markt.

Das Bundeskartellamt durchsuchte im Februar 2008 zahlreiche Mühlenunternehmen in Deutschland, nachdem es aus dem Markt Hinweise auf Preis- und Mengenabsprachen erhalten hatte. «Mit dem 2008 eingeleiteten Verfahren konnte das Bundeskartellamt ein über viele Jahre praktiziertes System von Preis-, Kundenschutz- und Marktaufteilungsabsprachen für verschiedene Mehlsorten aufdecken. Mit der jetzigen Entscheidung gegen VK Mühlen wird das erste Bußgeld gegen ein Kartellmitglied aus dem Mühlenverfahren verhängt. Gegen rund 40 weitere Mühlenunternehmen dauern die Ermittlungen noch an», sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts.

Die Mühlenbetreiber vertreiben ihr Mehl zum einen an Industrie- und Bäckerkunden und an Handwerksbäckereien. Einige Mühlenunternehmen, die über eine Kleinverpackungsanlage verfügen, vertreiben Mehl zudem in Kleinpackungen direkt an den Lebensmitteleinzelhandel.

Verantwortliche der beteiligten Mühlenunternehmen hatten sich seit dem Jahr 2000 in zahlreichen, regelmäßig abgehaltenen Gesprächsrunden über Preise, Kundenzuordnungen und Liefermengen abgestimmt. Diese Absprachen betrafen sämtliche Vertriebsformen.

Zudem betrieben die Unternehmen eine koordinierte Kapazitätssteuerung in Form von Stilllegungen von Mühlen oder verhinderten die erneute Inbetriebnahme bereits stillgelegter Mühlen.

Das Bundeskartellamt gewährte der VK Mühlen AG für die umfangreiche Kooperation bei der Aufklärung der Vorwürfe eine Reduktion der Geldbuße. Die Bußgeldhöhe bemisst sich grundsätzlich nach der Schwere und der Dauer eines Kartellverstoßes. Darüber hinaus berücksichtigt das Bundeskartellamt bei der Bußgeldberechnung stets die individuelle Leistungsfähigkeit der Unternehmen und kann bei der Zahlungsverpflichtung der Kartellanten auch von Instrumenten wie Stundung und Ratenzahlung Gebrauch machen.

Das Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet. Allerdings erreichte das Bundeskartellamt mit der VK Mühlen AG eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung («Settlement»), was bei der Bemessung des Bußgelds Berücksichtigung fand.

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