Mittwoch, 16. Oktober 2024
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OLG Düsseldorf: verurteilt Gebäckhersteller zu Geldstrafen

Düsseldorf. (olg) Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Bahlsen GmbH + Co. KG, Hannover, die CFP Brands Süßwarenhandels GmbH + Co. KG, Düsseldorf, und die Griesson de Beukelaer GmbH + Co. KG, Polch, wegen eines kartellrechtswidrigen Informationsaustauschs zu Geldbußen verurteilt. Nach den Feststellungen des Senats erfolgte der Informationsaustausch in den gemeinsamen Sitzungen des Vorstands und des Verkaufsleiterausschusses des Arbeitskreises Konditionenvereinigung e.V. des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie.

Die Tatvorwürfe sind im Rahmen einer Verständigung auf den Vorwurf beschränkt worden, dass die drei Unternehmen in kartellrechtswidriger Weise Infos über den Stand von Konditionenverhandlungen bei Jahresgesprächen und Sonderforderungen mit dem Lebensmittel-Einzelhandel bezüglich Markenprodukten ausgetauscht haben. Zudem ist hinsichtlich der Nebenbetroffenen Bahlsen GmbH + Co. KG und Griesson de Beukelaer GmbH + Co. KG der Tatvorwurf auf die Zeit vom 01. Januar 2006 bis zum 23. Januar 2008 beschränkt worden. Bei der Nebenbetroffenen CFP Brands Süßwarenhandels GmbH + Co. KG erstreckte sich der Tatvorwurf von vornherein nur auf die Zeit vom 12. September 2006 bis zum 23. Januar 2008. Nach der Beschränkung auf diese Tatvorwürfe und Einstellung des Verfahrens im Übrigen haben die drei Unternehmen ihre jeweiligen Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Bei der Bußgeldzumessung hat der Senat den Gesamtumsatz der Unternehmen und die Höhe der tatbezogenen Umsätze berücksichtigt. Der Informationsaustausch habe den deutschlandweiten Süßwarenmarkt betroffen. Erheblich bußgeldmildernd falle nach den Ausführungen des Senats ins Gewicht, dass der vorgeworfene Verstoß von geringerer kartellrechtswidriger Bedeutung gewesen sei und der Lebensmittel-Einzelhandel gegenüber den Herstellern über eine starke Marktmacht verfügt habe. Darüber hinaus wirke sich erheblich mildernd aus, dass die Nebenbetroffenen mit ihrer im Rahmen der Verständigung erfolgten Beschränkung der Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch sowie den Angaben zu ihren Unternehmensverhältnissen zu einer wesentlichen Verkürzung des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens beigetragen hätten. Überdies hätten sie in den letzten Jahren maßgebliche Compliancemaßnahmen ergriffen, um künftige Kartellverstöße zu verhindern.

Der Senat hat schließlich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angenommen, unter anderem bedingt durch die nachträgliche Vervollständigung der Ermittlungsakten durch das Bundeskartellamt, durch die Coronapandemie und andere anhängige Kartellverfahren. Diese sei im Rahmen der sogenannten Vollstreckungslösung zu kompensieren mit der Folge, dass jeweils ein Betrag in Höhe von jeweils 25 Prozent der verhängten Geldbuße als vollstreckt anzusehen sei.

Im Einzelnen wurden folgende Geldbußen verhängt beziehungsweise sind – unter Berücksichtigung der Vollstreckungslösung – noch folgende Zahlungen von den Nebenbetroffenen zu leisten (Foto: pixabay.com):

Aktenzeichen: V-6 Kart 9/19 OWi Geldbuße Zahlbetrag
Bahlsen GmbH + Co. KG 4.750.000 EUR 3.562.500 EUR
Griesson de Beukelaer GmbH + Co. KG 3.000.000 EUR 2.250.000 EUR
CFP Brands Süßwarenhandels GmbH + Co. KG 600.000 EUR 450.000 EUR