Sonntag, 13. Oktober 2024
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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2017

Berlin. (bmf) Zum Jahreswechsel 2016/2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die für 2017 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.

Jahreswert 2017 für eine Person ohne Umsatzsteuer

Gewerbezweig Ermäßigter Steuersatz (7%) Voller Steuersatz (19%) Insgesamt
Bäckerei 1.142,00 EUR   381,00 EUR   1.523,00 EUR
Fleischerei/Metzgerei 835,00 EUR   811,00 EUR   1.646,00 EUR
Gaststätten aller Art          
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.056,00 EUR   1.019,00 EUR   2.075,00 EUR
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.584,00 EUR   1.658,00 EUR   3.242,00 EUR
Getränkeeinzelhandel 99,00 EUR   283,00 EUR   382,00 EUR
Café und Konditorei 1.106,00 EUR   602,00 EUR   1.708,00 EUR
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 553,00 EUR   74,00 EUR   627,00 EUR
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.069,00 EUR   639,00 EUR   1.708,00 EUR
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 258,00 EUR   221,00 EUR   479,00 EUR

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Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (zum beispiel individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.