Donnerstag, 18. April 2024
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Tirol: Brotverkäuferin zu Unrecht entlassen

Innsbruck / AT. (ots) Viele Geschäfte spenden übriggebliebenes Brot und Gebäck an Sozialvereine. Allerdings hätte sich eine Backshop- Mitarbeiterin genau davon nichts schenken lassen dürfen – dachte der Chef und entließ die Frau. Zu Unrecht. Hilfe gab es postwendend von der Arbeitskammer (AK) Tirol: Sie gewährte Rechtsschutz für ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht. Dabei wurde festgestellt, dass die Verkäuferin keinen Entlassungsgrund provoziert hatte. Deshalb müssen ihr alle Ansprüche abgegolten werden, wie sie sie auch bei einer Kündigung unter Einhaltung aller Fristen hätte erhalten müssen.

Viel zu oft landen Lebensmittel im Müll. Umso besser, wenn Geschäfte zum Beispiel Brot und Gebäck abends an Sozialvereine spenden, damit die Erzeugnisse noch einigermaßen frisch Bedürftigen zu Gute kommen.

Seit mehr als zehn Jahren wird dies auch im Backshop eines Supermarkts so gehandhabt. Noch im Geschäft verpacken die Verkäuferinnen das Brot in Kisten. Auch Sabine S. (Name geändert), die seit mehr als 14 Jahren im Backshop beschäftigt war, half oft dabei mit. Die Brotverkäuferin dachte sich nichts dabei, als ihr vor etwa zwei Jahren eine Helferin der Sozialeinrichtung anbot, dass sie sich am Parkplatz von der Brotspende doch ein oder zwei Wecken mitnehmen könnte.

Von da an erhielt Sabine S. von den Helfern etwa einmal pro Monat ein bis zwei Wecken oder/und Laibe. Sowohl Mitarbeiter als auch Filialleiter wussten davon. Niemand sagte je, dass sie dies unterlassen soll. Deshalb traf es sie wie aus heiterem Himmel, als sie eines Tages von Kolleginnen zur Rede gestellt wurde. Marktleiter und Polizei wurden gerufen und Sabine S. wegen Diebstahls angezeigt und entlassen.

Der Diebstahlsverdacht war rasch vom Tisch. Trotzdem war Sabine S. verzweifelt. Denn eine fristlose Entlassung bedeutet, auf viel Geld verzichten zu müssen, das ihr bei einer Kündigung zustünde.

Hilfe gab es von der AK Tirol: Sie gewährte Rechtsschutz für ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht, in dem sich Rechtsanwalt Dr. Thomas Juen erfolgreich für Sabine S. einsetzte.

Der ehemalige Arbeitgeber versuchte zwar, mit verwegenen Vorwürfen die Entlassung zu rechtfertigen: «Schließlich sei Sabine S. heimlich vorgegangen, habe sich noch im Geschäftsraum von Helfern Brot versprechen lassen … und sich sodann aus dem Markt geschlichen, um sich die Ware am Parkplatz anzueignen. Da die … Klägerin, nachdem sie ertappt worden sei, uneinsichtig geblieben sei, sei es … nicht mehr zumutbar gewesen, die Mitarbeiterin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen».

Dennoch war für das Gericht in erster Instanz und auch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Innsbruck klar, dass Sabine S. nie (bewusst) pflichtwidrig gehandelt und damit auch keinen Entlassungsgrund gesetzt hat:

  • So verbieten die Richtlinien des Supermarkts lediglich die unmittelbare Wegnahme von Sozialretourware.
  • Für eine Entlassung wegen Vorteilsannahme sei der Wert zu geringfügig,
  • mit dem Dienstverhältnis sei kein unmittelbarer Zusammenhang erkennbar
  • und eine Vertrauensunwürdigkeit liege nicht vor.
  • Dank der Hilfe durch den AK Rechtsschutz erhielt Sabine S. 13.378,19 Euro zugesprochen – die sie auch bei einer Kündigung unter Einhaltung aller Fristen hätte erhalten müssen. Außerdem muss ihr ehemaliger Arbeitgeber für die Prozesskosten aufkommen – 5.893,12 Euro.

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