Samstag, 2. Dezember 2023
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Umsatzersatz im Lockdown II: Deutschland kennt keine Mischbetriebe

Bremerhaven. (eb) Die Novemberhilfen müssten aus Sicht des Handwerks die tatsächlichen Betroffenheiten der Betriebe in der Praxis besser in den Blick nehmen. Dies gelinge noch nicht, sagt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), in einer Mitteilung vom 06. November: «… Vergleichbare Konstellationen und Umsatzauswirkungen in der Praxis müssen auch bei der Unterstützung gleich behandelt werden. Das gilt etwa für Betriebe aus dem Lebensmittelbereich, deren überwiegende Mehrheit neben dem klassischen Thekengeschäft Gastronomie betreibt wie beispielsweise der Bäcker mit angeschlossenem Cafébereich. Diese Betriebe können ihre jeweiligen Umsatzanteile zwischen dem gastronomischen Bereich und dem Thekenbereich abgrenzen. Vor diesem Hintergrund müssen sie im Rahmen der Gastronomieregelung berücksichtigt werden und eine Erstattung in Höhe von 75 Prozent auf den gastronomischen Teil geltend machen können.»

In einer früheren Mitteilung vom 03. November zeigte sich auch Armin Juncker, Hauptgeschäftsführer des Verbands Deutscher Großbäckereien (VDG) unzufrieden über die behördlich angeordneten «Teilschließungen» von Filialen und dass die «wohl auch nicht unter die angekündigten Erstattungsregelungen» fallen.

In weiser Voraussicht, dass in der Bäckerei heutzutage nicht nur Bäckerei zwecks Versorgung steckt, sondern ganz erheblich auch Bäckerei-Café, haben die Akteure in der Republik Österreich bei der Gestaltung ihrer Lockdown-Umsatzersatz-Verordnung von vornherein den Begriff der Mischbetriebe mit einbezogen in ihre Überlegungen, wie Hilfsgelder weitgehend gerecht verteilt werden können. Mischbetriebe erhalten demnach den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, nach den Maßgaben dieser Verordnung ersetzt. Soll heißen: Macht eine Bäckerei in der Regel 40 Prozent ihres Umsatzes mit der Sicherstellung der Versorgung und 60 Prozent mit dem angeschlossenen Café, dann wird das Unternehmen in diesem November die 60 Prozent Café-Umsatz zu 80 Prozent geltend machen können.

Kurzum: Die Republik Österreich setzt in ihrer Lockdown-Umsatzersatz-Verordnung genau das um, was sich der ZDH für Deutschland nur wünschen kann. Auch die bundesdeutschen Großbäcker würden sich wahrscheinlich freuen, mündeten die Teilschließungen von Filialen in Teil-Unterstützungen. Auch das gehört zur Wahrheit: Österreich kann schneller und flexibler helfen, weil die Digitalisierung deutlich weiter fortgeschritten ist als in Deutschland – Behörden einen besseren Zugriff auf Kennzahlen haben und daher genauer wissen was sie tun.

Nicht zuletzt stellt auch der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks (ZV) seine Forderungen: Wer Bäcker wie Restaurants schließe, müsse Bäcker auch wie Restaurants entschädigen, heißt es in einer Mitteilung vom 10. November. Das sei andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sollte die Politik an diesem entscheidenden Punkt nicht nachbessern und die Betriebe wirtschaftlich und finanziell den klassischen Restaurants gleichstellen, müsse das Bäckerhandwerk dagegen klagen.

Aus der Stellungnahme ist nicht klar ersichtlich, ob der Verband alles so meint, wie er es schreibt. Wir haben sie deshalb nicht übernommen. Interessenten haben jedoch die Gelegenheit, die Verlautbarung direkt auf der Homepage des Verbands nachzulesen.


Nachtrag: Deutschland kennt Mischbetriebe nun doch

Bremerhaven. (17.11. / eb) Plötzlich machte es »Plopp« und Deutschland kennt Mischbetriebe nun doch, heißt es sowohl vom Verband Deutscher Großbäckereien (VDG) als auch vom Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks (ZV). Als «Novemberhilfe» konnten Lebensmittelhandwerke bislang nur 75 Prozent Zuschuss auf ihren Gastronomieumsatz erhalten, wenn der Gastronomieanteil mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes ausmacht. Damit hatte sich der WebBaecker in der letzten Woche ausführlich befasst, die Aufmerksamkeit war groß und nun sieht es so aus, als sei die Vollzugshilfe in sofern angepasst, dass Lebensmittelhandwerke mit gastronomischen Bereichen auch unter die Restaurantregelung fallen.

So einfach »Plopp« machte es natürlich nicht. Wie aus einer Mitteilung vom 06. November aus Schleswig-Holstein hervorgeht, drängte Ministerpräsident Daniel Günther rechtzeitig beim Bund auf Klarheit bei den Wirtschaftshilfen. Zitat: «Der bisher vom Bund unterbreitete Vorschlag, Hilfen für mittelbar betroffene Unternehmen ausschließlich dann zu gewähren, wenn diese mindestens 80 Prozent Umsatzausfall mit indirekt oder direkt betroffenen Unternehmen zu verzeichnen haben, widerspreche der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern der vergangenen Woche (Anm.d.Red.: Ende Oktober 2020). Hier würden zu viele Unternehmen durchs Raster fallen.» Daran erinnerte Günther noch einmal am 13. November in Vorbereitung der bekannten (Covid-19-) Videokonferenz mit dem Kanzleramt am 16. November.

Dem Bund ist zugute zu halten, dass Gesetze, Verordnungen und Vollzugshilfen nicht vom Himmel fallen, sondern verfasst und abgestimmt werden müssen. Hinzu kommt die eingeübte Perspektive nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ-2008, die die oberste Verwaltungsebene den dringenden Handlungsbedarf möglicherweise zunächst übersehen ließ (Foto: pixabay.com).

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