Freitag, 19. April 2024
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Urteil: Bürger haben Anspruch auf Information gemäß VIG

Leipzig. (bverwg) Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über «festgestellte nicht zulässige Abweichungen» von Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts nach Paragraf 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (Verbraucher- Informations- Gesetz) setzt nicht voraus, dass die Abweichung durch einen Verwaltungsakt festgestellt ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 29. August 2019 entschieden (AZ: BVerwG 7C29.17).

Einem Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu entsprechenden Informationen über das Unternehmen der Klägerin, das Geflügel schlachtet und verarbeitet, gab das Landratsamt statt. Die gegen den Bescheid erhobene Klage und die Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen nach Paragraf 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Eine «nicht zulässige Abweichung» im Sinn der Vorschrift muss nicht durch einen Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Hier gegen bestehen keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.

Vorinstanzen

  • VGH München, 20 BV 15.2208 – Urteil vom 16. Februar 2017
  • VG Regensburg, RN 5 K 14.1110 – Urteil vom 09. Juli 2015

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«Topf Secret»: BMEL begrüßt intern das Bürgerinteresse (2019-07-11): Beinahe «wider besseren Wissens» ermunterte der Dehoga Bundesverband seine Mitgliedsbetriebe bislang, Klagen gegen Behörden anzustrengen, die Verbrauchern Auskunft erteilen wollen nach dem bundesdeutschen Verbraucher- Informations- Gesetz (VIG). Mehrere Klagen sind bei Oberverwaltungsgerichten anhängig. Mit der jetzigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Vorgang im Geflügelsektor sollte klargestellt sein, dass Interessenten die Rechte wahrnehmen dürfen, die ihnen das VIG einräumt. Oder anders herum: Das VIG steht nicht nur auf dem Papier, sondern die entsprechenden Kontrollbehörden sind zur Auskunft verpflichtet.

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