Berlin. (bund) Bei Onlineplattformen gibt es künftig eine stärkere Überwachung des Handels und eine bessere Rückverfolgbarkeit von Produkten. Nach dem Deutschen Bundestag hat nun auch der Bundesrat Änderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie anderer Vorschriften zugestimmt. Das LFGB sowie weitere Vorschriften werden in erster Linie an geltendes EU-Recht und die Rechtsprechung angepasst. Im Einzelnen gibt es Änderungen in folgenden Bereichen:
- Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe und kosmetische Mittel
- Amtliche Kontrollrechte mit ausführlichen Regelungen zu Maßnahmen im Verdachtsfall sowie nach Feststellung eines Verstoßes. So werden Betreiber von Online-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen, unsichere Erzeugnisse von ihrer Plattform zu entfernen.
- Rückverfolgbarkeitsinformationen sind im Bedarfsfall grundsätzlich binnen 24 Stunden und elektronisch an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Denn die schnelle Rückverfolgung von Lieferketten ist entscheidend für eine wirksame Gefahrenabwehr.
- Die Überwachung des Online-Handels mit verderblichen Lebensmitteln, Kosmetika und Bedarfsgegenständen wird verbessert. Die Überwachungs-Behörden können künftig anonym Online-Bestellungen vornehmen.
Weitere Änderungen betreffen zum Beispiel Klarstellungen in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit sowie eine Straffung von Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich unerwünschten Stoffen.
Hintergrund: Dachgesetz des deutschen Lebensmittelrechts
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist das Dachgesetz des deutschen Lebensmittelrechts. Oberstes Gebot ist die Lebensmittelsicherheit. Das Gesetzbuch umfasst alle Produktions- und Verarbeitungsstufen und gilt außer für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände auch für Futtermittel und Kosmetika.
Zweck des LFGB ist der Schutz der Verbraucher durch Vorbeugung beziehungsweise Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit. Ebenso will es vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen schützen sowie schließlich bei Futtermitteln den Schutz der Tiere sicherstellen. Hersteller, Händler oder Inverkehrbringer haben die einwandfreie Qualität der Ware sicherzustellen. Auf allen Verarbeitungsstufen ist die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu gewährleisten.
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