Montag, 27. März 2023
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Verwaltungsgericht Berlin bekräftigt Verbraucherrechte

Berlin. (fw) Das Verwaltungsgericht Berlin hat einmal mehr die Informationsrechte von Verbrauchern (m/w/d) bekräftigt. Anträge auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten, die über die Online-Plattform «Topf Secret» gestellt werden, dürfen von den Behörden nicht aus Zeit- oder Ressourcengründen abgelehnt werden, berichtet die Verbraucherschutzorganisation Foodwatch Deutschland.

Nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) haben Verbraucher einen Rechtsanspruch auf Herausgabe der Kontrollberichte. Die betroffenen Behörden hätten die Pflicht, «hierfür zeitliche Kapazitäten und interne Strukturen zu schaffen», heißt es in dem Urteil vom November. «Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt einmal mehr: Bei Informationsanträgen von Verbraucher:innen handelt es sich nicht um eine lästige Angelegenheit für die Behörden. Im Gegenteil: Es ist ihre Aufgabe, für Transparenz zu sorgen. Der Gesetzgeber hat sie dazu verpflichtet», sagt Foodwatch-Sprecherin Rauna Bindewald.

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Topf Secret: Mehr als 10.000 Kontrollberichte veröffentlicht

Auf «Topf Secret» ist es für Bürger (m/w/d) seit Anfang 2019 möglich, auf VIG-Grundlage amtliche Kontrollergebnisse abzufragen – auch solche, die die Behörden bislang geheim halten. Denn in Deutschland wird bisher nur ein Bruchteil der Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen aktiv durch die Behörden veröffentlicht. Mittlerweile wurden über «Topf Secret» mehr als 53.000 Anträge gestellt. Mehr als 10.000 Kontrollberichte wurden seitdem von Antragsstellenden veröffentlicht.

Gericht: Verbraucherinformation Aufgabe von Behörden

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hatte einen Antrag auf Herausgabe von Kontrollergebnissen eines Hotels in Berlin Pankow abgelehnt und argumentiert: Durch die Bearbeitung des Antrags würde die «ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt». Dies bezog das Amt nicht auf den einzelnen Antrag, für dessen Bearbeitung es nach eigener Darstellung rund zwei Stunden brauche. Ausschlaggebend sei die Vielzahl der über «Topf Secret» gestellten Anträge. Damit werde laut Bezirksamt jeder Antragsteller Teil einer politischen Kampagne, die den Zweck habe, die Behörden lahmzulegen.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es hat klargestellt, dass es auf die Motive der Antragsteller:innen nicht ankommt. Der Informationsanspruch bestehe unabhängig davon. Auch seien die politischen Ziele der Plattformbetreiber – nämlich Transparenz zu schaffen – gerade vom Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vorgesehen. Auch die Ausführungen zu angeblich fehlenden zeitlichen Kapazitäten ließ das Gericht nicht gelten und machte damit deutlich, dass es gerade auch zu den Aufgaben der Behörde gehört, Informationsanfragen zu beantworten (Foto: pikrepo.com).

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