Neustadt / Weinstraße. (vlh) Weihnachtsgeld, Bonuszahlung oder Gewinnbeteiligung: Bestimmte Geldleistungen des Arbeitgebers gelten als Sonderzahlung und sind für Arbeitnehmende steuerpflichtig. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) informiert.
Bundesweit erhalten nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) 87,2 Prozent der Tarifbeschäftigten ein Weihnachtsgeld. Im Schnitt seien das 2.677 Euro brutto und damit 1,9 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Hans-Böckler-Stiftung des Deutschen Gewerkschaftsbunds geht davon aus, dass 77 Prozent der Tarifbeschäftigten und 41 Prozent der übrigen Arbeitnehmenden Weihnachtsgeld erhalten. Unter dem Strich erhielten demnach 52 Prozent aller Beschäftigten Weihnachtsgeld.
Sonderzahlung treibt Steuersatz in die Höhe
Wie auch immer. Ob mit Tarifvertrag oder ohne – für alle nicht selbständig Beschäftigten, die Weihnachtsgeld erhalten, gilt: Durch das höhere Monatsgehalt – Gehalt und Sonderzahlung werden gemeinsam überwiesen – steigt auch der Steuersatz. Das bedeutet, dass in diesem Monat höhere Abzüge zum Beispiel bei der Lohnsteuer und der Kirchensteuer fällig werden. Unter dem Strich bleibt weniger Netto vom Brutto.
Geld mit Abgabe der Steuererklärung zurückholen
Haben Arbeitnehmende in einem Monat zu viel Steuern gezahlt, können sie sich unter bestimmten Umständen das Geld über die Steuererklärung im kommenden Jahr vom Finanzamt zurückholen. Der Weg: Rechtzeitig und vollständig die Einkommensteuererklärung ausfüllen und beim zuständigen Finanzamt einreichen. Nicht nur vornehmen, sondern wirklich machen.