Mannheim. (bgn) Zum Jahreswechsel steht Unternehmen wieder der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ins Haus. Unabhängig von der DEÜV-Meldung muss dieser der BGN bis zum 11. Februar 2015 vollständig vorliegen – auch dann, wenn der Unternehmer selbst nicht BGN-versichert ist. Unternehmer, die das BGN-Extranet nutzen, können das online erledigen. Alle anderen können dazu im Internet einen Vordruck anfordern. Fragen zum Lohnnachweis beantwortet die BGN unter der Rufnummer 0621/4456-6969. Die BGN hält außerdem alle Informationen speziell zum Arbeitsentgelt im Internet unter bgn.de in der Rubrik «Mitgliedschaft» bereit. Aus den Daten der Arbeitsentgelte und Arbeitsstunden berechnet die Berufsgenossenschaft den Mitgliedsbeitrag. Bei fehlenden oder unvollständigen Daten schätzt die BGN und ergänzt die Angaben. Finanzielle Nachteile für betroffene Unternehmen sind dann nicht ausgeschlossen. Die Beitragsbescheide für das Jahr 2013 wurden im April 2014 an die Betriebe versendet. Im Verlauf des Jahres hat die BGN mehr als 100.000 Mahnbescheide über Forderungen von insgesamt gut 56 Millionen Euro an Unternehmen verschickt, die ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen waren.
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