Leipzig. (bverwg) Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit einem in dieser Woche veröffentlichten Beschluss klargestellt, dass es gegen Verfassungsrecht verstößt, wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um nach Ladenschluss am vorausgegangenen Werktag um 24:00 Uhr noch anwesende Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen. Der Klägerin, einer Supermarkt- Handelskette, war vom beklagten Land Berlin aufgegeben worden, die Öffnungszeiten an Samstagen und vor Wochenfeiertagen so zu gestalten, dass nach 24:00 Uhr keine Arbeitnehmer zur Bedienung von Kunden oder zur Erledigung von Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden müssen. Die Klägerin hat daraufhin die gerichtliche Feststellung begehrt, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Feststellungsklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Berliner Ladenöffnungsgesetz sei nach den Vorgaben des Grundgesetzes einschränkend so auszulegen, dass die fehlende Begrenzung der Ladenöffnung an Werktagen den Arbeitgebern nicht das Recht gebe, an den darauf folgenden Sonn- oder Feiertagen nach 00:00 Uhr Arbeitnehmer zur Bedienung noch anwesender Kunden oder zur Vornahme von Abschlussarbeiten zu beschäftigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt und die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BVerwG 8 B 66.14).
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