Samstag, 27. Juli 2024
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Energiepreispauschale: 300 Euro winken mit der Steuererklärung

Neustadt / Weinstraße. (vlh) Automatisch mit dem Lohn und Gehalt sollten alle Arbeitnehmenden und Minijobber letztes Jahr die Energiepreispauschale (EEP) erhalten. Doch viele haben die 300 Euro nicht bekommen. Tipp: Wer erwerbstätig ist und seine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt, erhält die EEP automatisch. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zeigt, wie einfach das ist.

Energiepreispauschale für alle Erwerbstätigen

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro steht allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 zu. Das gilt für Vollzeitbeschäftigte wie auch für Teilzeitkräfte. Arbeitnehmenden sollten das Geld im September 2022 automatisch mit ihrem Lohn respektive Gehalt bekommen. So hatte es die Bundesregierung im Jahr 2022 in ihrem Entlastungspaket II beschlossen.

VLH-Tipp: Steuererklärung abgeben und EEP erhalten

Etliche Arbeitnehmenden haben die EEP bisher allerdings nicht erhalten. Die VLH empfiehlt ihnen, ihre Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt gewährt die 300 Euro Energiepreispauschale dann automatisch, ohne dass ein Kreuz gemacht oder eine zusätzliche Information angegeben werden muss.

Minijobber aufgepasst

Vor allem geringfügig Beschäftigte sollten prüfen, ob die Auszahlung der 300 Euro über die Firma erfolgte oder nicht. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben haben.

Ist das nicht der Fall – was besonders bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt zutrifft, bei denen die Lohnsteuer nach Paragraf 40a EStG pauschal erhoben wird -, müssen sich Arbeitnehmende die Energiepreispauschale über die Steuererklärung holen.

Dafür füllen Minijobber ohne weitere Einkünfte den Mantelbogen sowie die «Anlage Sonstiges» aus und darin die letzten beiden Zeilen 13 und 14. Dann rechnet ihnen das Finanzamt die volle EEP von 300 Euro an.

Die EEP ist ein steuerpflichtiger Zuschlag

Bei der Energiepreispauschale (EPP) handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die der Einkommensteuer unterliegt. Das heißt: Die 300 Euro werden auf das Bruttogehalt hinzugerechnet und versteuert.