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20160818-SCHIMMEL

Der Amtsschimmel wiehert: Entwarnung bei Topflappen

Berlin. (hde) Müssen in Zukunft auch selbstgestrickte Topflappen mit CE-Kennzeichen und Konformitätserklärung versehen werden? Diese Frage stellen sich Einzelhändler vor dem Hintergrund der kürzlich reformierten EU-Vorschriften für sogenannte «persönliche Schutzausrüstungen». Die Vorschriften gelten neben Gasmasken und Schutzanzügen für Feuerwehrleute nämlich auch für Alltagsgegenstände wie Sonnenbrillen, Sturzhelme, Warnwesten oder Ofenhandschuhe für Bäcker und Konditoren.

Leider lasse der in der EU-Verordnung definierte Anwendungsbereich Raum für Spekulationen hinsichtlich der Frage, welche Produkte schlussendlich betroffen sind, schreibt der Handelsverband Deutschland (HDE). Viele Händler fürchten erheblichen Bürokratieaufwand, zum Beispiel wenn die EU-weit einheitlichen Sicherheitsvorschriften auch für vermeintlich banale Produkte wie Regenschirme, Putzhandschuhe oder eben Topflappen gelten würden.

Hier möchte der Verband vorsichtig Entwarnung geben: So seien Regenschirme und Gummistiefel, die den Nutzer vor Witterungseinflüssen schützen, ausdrücklich von der Verordnung ausgenommen. Geschirrspülhandschuhe seien ebenfalls keine Schutzausrüstung im Sinne der EU-Verordnung. Auch selbstgestrickte Topflappen sollen nicht reguliert werden – allerdings sei die Abgrenzung zu regelungsbedürftigen Ofenhandschuhen, wie sie von Bäckern und Konditoren verwendet werden, schwammig. «Um Einzelhändlern größtmögliche Rechtssicherheit hinsichtlich ihres Sortiments zu garantieren, drängt der HDE auf eine Präzisierung des Anwendungsbereichs im Rahmen der offiziellen Leitlinien, bevor die neuen Regeln zur Anwendung kommen», sagt Götz Brandau vom HDE-Büro Brüssel (Foto: pixabay.com).