Freitag, 10. Mai 2024
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Meilenstein? GVO 2.0 Nachweismethode für genetisch editierten Raps gefunden

Wien / AT. (baw) Bio Austria sieht in der vor wenigen Tagen präsentierten Open-Source-Nachweismethode für eine amerikanische Raps-Pflanze, die mit einem neuen gentechnischen Verfahren entwickelt wurde, einen Meilenstein zur Absicherung der gentechnikfreien Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion. Damit sind nach Ansicht von Bio Austria auch Behauptungen widerlegt, wonach mittels «neuer» Gentechnik-Verfahren (GVO 2.0) hergestellte Nutzpflanzen prinzipiell nicht von natürlich gezüchteten unterschieden und daher nicht nach geltendem EU-Gentechnikrecht reguliert werden können. «Die bestehende EU-Gesetzgebung muss zum Schutz der Bauern, Verarbeiter und Konsumenten auch künftig auf neue gentechnische Verfahren angewandt werden», bekräftigt Bio Austria Obfrau Gertraud Grabmann den Standpunkt des Bio-Verbands vor dem Hintergrund anders lautender Forderungen.

Konkret wurde jetzt erstmals ein Nachweisverfahren für eine Raps-Sorte des Biotech-Unternehmens Cibus vorgestellt. Es handelt sich dabei um eine von bislang zwei mittels Genome Editing hergestellter Gentech-Nutzpflanzen, die in Nordamerika bereits angebaut werden. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil aus 2018 festgehalten, dass Produkte aus der Entwicklung mittels neuer gentechnischer Verfahren ebenfalls der EU-Gentechnikregelung unterliegen. Demnach müssen alle Produkte, die mittels neuer Gentechnik-Verfahren erzeugt wurden, ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Seither wurden immer wieder Forderungen laut, neue gentechnische Verfahren von der Gentechnik-Gesetzgebung auszunehmen. Der Anbau sowie Import des Cibus-Raps in der/die EU ist nicht zulässig, mit dem neuen Verfahren kann die Einhaltung dieses Verbots nun auch analytisch überprüft werden.

Die Entwicklung der Open-Source-Nachweismethode wurde unter anderem von der «Ohne Gentechnik»- Kennzeichnungsorganisationen ARGE Gentechnik-frei (Österreich) und dem Bio-Dachverband IFOAM Organics Europe unterstützt, beides Dachverbände, denen Bio Austria als Mitglied angehört. Bio Austria bekräftig die Forderung, dass die europäischen Mitgliedsstaaten die neue Nachweismethode bei ihren routinemäßigen GVO-Tests anwenden müssen. Damit kann überprüft werden, dass die betreffende gentechnisch veränderte Pflanze nicht illegal in die Lebens- und Futtermittelketten in der EU gelangt.

Genom-Bearbeitung: GVO 2.0

Der Begriff «Gen-Editing» (oder «Genom-Editing») wird oft verwendet, um neue gentechnische Techniken zu bezeichnen, die es ermöglichen, neue Eigenschaften zu erhalten, ohne fremdes genetisches Material hinzuzufügen. Die bekannteste Technik ist CRISPR-Cas. Neben beabsichtigten Veränderungen verursacht das Gen-Editing auch unbeabsichtigte genetische Veränderungen, die die Sicherheit der Produkte für Mensch und Umwelt beeinträchtigen können. Die langfristigen Gesundheits- und Umweltauswirkungen von GV-Pflanzen, die mit Hilfe von Gen-Editing verändert wurden, sind noch nicht erprobt. Bislang haben zwei gentechnisch veränderte GV-Pflanzen den Weg auf den Markt gefunden, werden aber nur in Nordamerika angebaut: Cibus’ SU Canola und Calyxt’s High Oleic Soya.

Wer hat diesen Test entwickelt?

Die Forschung wurde von einem Konsortium unter der Leitung von Dr. John Fagan am Health Research Institute (Iowa, USA) durchgeführt. Finanziert wurde er von den NGOs Greenpeace European Unit und Greenpeace Deutschland, dem Nachhaltigkeitsrat von Neuseeland, den Vereinigungen für gentechnikfreie Lebensmittel VLOG (Deutschland), der ARGE Gentechnik-frei (Österreich) und dem Non-GMO-Projekt (USA), der Organic and Natural Health Association (USA), dem Verband für biologische Lebensmittel und Landwirtschaft IFOAM Organics Europe und dem führenden österreichischen Einzelhändler SPAR.

Nachtrag: Nachweis von Genome Editing weiterhin nicht möglich

Berlin. (15.09. / gc) Anlässlich der Berichterstattungen zu einem vermeintlich erstmalig verfügbaren Verfahren zum Nachweis genomeditierter Nutzpflanzen stellt Thorsten Tiedemann, Grain Club-Vorsitzender fest: «Es entsteht der Eindruck, der neue Test sei zur generellen Identifikation von genomeditierten Nutzpflanzen geeignet. Dafür wäre allerdings der Nachweis der Ursache einer genetischen Veränderung notwendig. Dies kann das Verfahren nicht leisten, weshalb die allgemeine Identifikation von genomeditierten Kulturpflanzen weiterhin nicht möglich ist.» Aus Sicht des Grain Clubs Deutschland trägt eine verkürzte Darstellung dieser komplexen Zusammenhänge in keiner Weise zur Aufklärung der Verbraucher bei.

Am 07. September 2020 hat der Verband Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG) zusammen mit Greenpeace und anderen Organisationen eine Studie zur Nachweisbarkeit neuer Züchtungstechniken wie CRISPR-Cas respektive Genome Editing in Kulturpflanzen vorgestellt und unterstreicht ihre Eignung auch im Bereich der Agrarimporte. Als Methode wurde die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) gewählt. Mittels des PCR-Tests lässt sich die Präsenz von genomeditierten Pflanzen jedoch nur dann nachweisen, wenn bereits bekannt ist, dass diese mit Hilfe von neuen Züchtungstechniken entstanden sind. Diese Informationen liegen für pflanzliche Produkte in vielen Ländern nicht vor. Eine Vermengung der Ernten vieler Anbaufelder in den Ursprungsländern ist in der Logistik von Massenschüttgütern wie Weizen, Raps, Mais und Soja praxisüblich und erhöht den Anspruch an geeignete Nachweisverfahren zusätzlich. «Von einer rechtssicheren Identifikation genomeditierter Pflanzen, gerade im Bereich des internationalen Agrarhandels, kann man deshalb erst dann sprechen, wenn auch die Mutationsursache im agrarischen Rohstoff rechtssicher identifiziert wurde. Das erlaubt die vorgestellte Methode jedoch grundsätzlich nicht», erklärt Tiedemann.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zweifelt in seiner Stellungnahme ebenfalls eine generelle Eignung der Methode an, Genome Editing nachweisen zu können. Die Stellungnahme gibt es zum Nachlesen auf der BVL-Homepage.

Nachtrag: Das sollten unsere Leser wissen

Bremerhaven. (15.09. / eb) Glücklicherweise hat das eingangs genannte Konsortium, das für genetisch editierten Raps eine Nachweismethode gefunden hat, gleich im ersten Satz erklärt, dass es diese Methode für eine amerikanische Raps-Pflanze gefunden hat, die mit einem neuen gentechnischen Verfahren erzeugt wird – siehe oben. Die Erklärung des Grain Clubs Deutschland, nach der der Eindruck entstünde, der neue Test sei zur generellen Identifikation von genomeditierten Nutzpflanzen geeignet, trägt daher nicht zur Präzision bei, sondern stiftet Verwirrung. Hervorzuheben ist – gerade in diesem Zusammenhang – ganz nebenbei der Hinweis des Grain Clubs Deutschland, nach dem «…  die Vermengung der Ernten  vieler Anbaufelder in den Ursprungsländern … in der Logistik von Massenschüttgütern wie Weizen, Raps, Mais und Soja praxisüblich (ist) und  den Anspruch an geeignete Nachweisverfahren zusätzlich erhöht ». Das sollten unsere Leser wissen.

Nachtrag: Das sagt das BVL in Deutschland

Berlin. (15.09. / bvl) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) fasst seine Stellungnahme wie folgt zusammen: «Unter dem Begriff «Cibus-Raps» lassen sich mehrere herbizidtolerante Rapslinien zusammenfassen, die mittels Genom-Editierung oder herkömmlicher Züchtungsmethoden entstanden sind. Das im Artikel beschriebene Verfahren ist für den Nachweis einer bestimmten Punktmutation in der Erbinformation (dem Genom) von bestimmten Rapslinien entwickelt worden. Sowohl neue züchterische Verfahren, wie die Genom-Editierung, klassische Züchtungsverfahren als auch zufällige biologische Prozesse während der Zellkultur von Rapspflanzen können die Ursache einer solchen Mutation sein. Nach vorliegender Informationslage kommt das BVL zu der Einschätzung, dass die im Artikel betrachtete Punktmutation nicht durch Genom-Editierung-Verfahren entstanden ist. Das im Artikel beschriebene Verfahren kann spezifisch diese Mutation nachweisen. Es kann aber nicht identifizieren, ob sie in einer der Rapslinien tatsächlich durch Genom-Editierung entstanden ist.  Ein gerichtsfester Befund bei amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln und Futtermitteln auf unbeabsichtigte Anteile von GVO ist daher mit dieser Methode alleine nicht möglich