Luxemburg / LU. (eugh / div) Weitgehend unbemerkt von der backenden Branche hierzulande tobt in Österreich seit 2011 ein Markenrecht-Streit. Dabei geht es nicht nur um ein Kleingebäck oder eine Gattungsbezeichnung – sondern um ein Prinzip, das die Markenrechte vieler europäischer Unternehmen berühren kann. Der Streit nahm seinen Anfang, als die Pfahnl-Mühle beim österreichischen Patentamt die Löschung der für Backaldrin seit 1984 eingetragenen Wortmarke «Kornspitz» sowohl für Backwaren als auch das Vorprodukt beantragte. Begründung: Der «Kornspitz» sei bei Herstellern, Verbrauchern und Händlern längst zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Kleingebäck geworden. Das Patentamt löschte die Marke also und Backaldrin legte postwendend beim Obersten Patent- und Markensenat Österreichs Berufung ein, welches die Entscheidung des Patentamts zwar vorerst kassierte – den Fall aber gleichzeitig als Musterverfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwies. Das entsprechende «Vorabentscheidungsersuchen» (PDF) von September 2012 in der Rechtssache C-409/12 (Backaldrin gegen Pfahnl) ist auf dem EuGH-Server nachzulesen. Am 06. März 2014 fällte der EuGH nun sein Urteil mit Signalwirkung, zumal es auch der Rechtsangleichung in Europa dient. Demnach kann eine Marke für eine Ware, für die sie eingetragen ist, für verfallen erklärt werden, wenn infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr diese Marke zu einer gebräuchlichen Bezeichnung dieser Ware geworden ist oder/und eine Alternativbezeichnung fehlt. Ausschlaggebend hierfür ist der Verlust der Unterscheidungskraft allein aus Sicht der Endverbraucher. Mit dieser Richtlinie verweist der EuGH die Angelegenheit zurück an den Obersten Patent- und Markensenat Österreichs. Endgültig ist also noch nichts entschieden in der Rechtssache C-409/12.
Info: Für die Marketing-Fachleute unter Ihnen sind sicher auch die zum Verfahren eingereichten, ausführlichen Schlussanträge auf dem EuGH-Server von Interesse.
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