Berlin. (zv) Ab dem 14. Dezember 2014 gelten die neuen Kennzeichnungspflichten der Lebensmittel- Informations- Verordnung (LMIV). Die detaillierten Änderungen der umfangreichen Verordnung stellen eine Herausforderung an die Lebensmittelbranche dar. Gerade für das Handwerk gelten in verschiedenen Bereichen Ausnahmeregelungen. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks (ZV) beobachtet, dass verschiedene Dienstleister die Verunsicherung der Branche nutzen, um durch die Streuung von Fehlinformationen ihre Produkte an den Mann zu bringen. Daher stellt der Zentralverband im Folgenden die wichtigsten Änderungen und Kennzeichnungspflichten bei loser und vorverpackter Ware für Bäckereien dar:
- Bei loser Ware gilt nur die neue Allergeninformationspflicht. Es verbleibt daneben bei der schon jetzt geltenden Kenntlichmachung von Zusatzstoffen auf dem Warenschild oder in einer Kladde. Weitere schriftlich anzugebende Kennzeichnungselemente wie etwa Nährwertangaben werden weder von der LMIV noch von einem nationalen Gesetz gefordert.
- Bei vorverpackter Ware gelten ab dem 14. Dezember 2014 weiterhin folgende verpflichtende Kennzeichnungselemente auf der Verpackung, die sich aber auch schon bislang darauf befinden mussten:
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Zutatenverzeichnis
- Allergene (neu ist deren Hervorhebung Zutatenverzeichnis)
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- Nettofüllmenge
- Unternehmeranschrift
- QUID-Kennzeichnung (mengenmäßige Angabe von bestimmten herausgestellten Zutaten)
Für diese Angaben ist eine Mindestschriftgröße von 1,2 Millimetern (bezogen auf den Kleinbuchstaben «x») neu vorgeschrieben. Die Nährwertdeklaration wird erst ab dem 13. Dezember 2016 für vorverpackte Ware Pflicht. Diese wird jedoch nicht für in kleinen Mengen handwerklich produzierte Lebensmittel gelten. Konkretere Informationen stehen in der LMIV, die jedermann auf dem Europa-Server nachlesen kann. Mitglieder des Zentralverbands finden auf dem ZV-Server im internen Bereich unter «Lebensmittelrecht» weitere Informationen, unter anderem umfangreiche Informationen zur neuen Allergeninformationspflicht bei loser Ware.
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