Samstag, 27. Juli 2024
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LGL: stellt sachlichen «Online-Pranger» vor

Erlangen. (lgl) Seit September sind die Behörden zur Information über herausgehobene Verstöße im Bereich des Lebens- und Futtermittelrechts verpflichtet. Damit wird mehr Transparenz für Verbraucher erreicht, schreibt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sind die Behörden verpflichtet, die Öffentlichkeit in zwei Fallgruppen zu informieren: einerseits bei der Überschreitung gesetzlich festgelegter Grenzwerte oder Höchstmengen, sowie andererseits bei sonstigen Verstößen gegen das LFGB, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz dienen, sowie vor allem bei Verstößen gegen Hygiene- oder Täuschungsvorschriften (etwa Mängel bei der Kennzeichnung). In der zweiten Fallgruppe ist zudem erforderlich, dass die Verhängung eines Bußgelds von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Die Rechte der Lebens- und Futtermittelunternehmen werden gewahrt, in dem das LGL betroffene Unternehmen vor einer Veröffentlichung anhört. Ferner besteht die Möglichkeit, gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, bevor eine Veröffentlichung Tatsachen schafft. Die bayerische «Liste der Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht nach § 40 Abs. 1a LFGB» finden Interessenten auf der LGL-Homepage. Die jeweiligen Datensätze werden für sechs Monate veröffentlicht. Um die Liste aktuell zu halten, werden erfolgte Mängelbeseitigungen umgehend auf der Plattform vermerkt. Ergebnis: Nach gut zwei Monaten gibt es insgesamt 31 Datensätze; davon drei aus dem Segment Backwaren. Die genannten Beanstandungen bei den backenden Betrieben sind erledigt, die Mängel beseitigt. Die Liste sei bis heute etwa 45.000 mal aufgerufen worden, heißt es aus Bayern. Das sind im Schnitt rund 750 Besuche pro Tag.